+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Anschaffung von Beteiligungen

Mai 2014
Kategorien: Klienten-Info

Bis 2005 waren Zinsen und andere Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften anfielen, steuerlich nicht abzugsfähig. Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde in § 11 Abs. 1 Z 4 KStG die Abzugsfähigkeit für Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG (soweit sie zum Betriebsvermögen gehören) zugelassen.

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Finanzbehörden beschränkten sich die abzugsfähigen Aufwendungen allerdings auf Zinsen im engeren Sinn, sodass Bankspesen, Bürgschafts-, Kreditbereitstellungs- und sonstige Geldbeschaffungskosten nicht als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt wurden. Die Finanzverwaltung leitete diese Sichtweise aus einer im seinerzeitigen Gesetzgebungsprozess vorgenommenen Änderung ab, da im Begutachtungsentwurf von „Kosten der Fremdfinanzierung“, im letztendlichen Gesetzestext aber von „Zinsen“ die Rede war.

Der VwGH (GZ 2011/15/0199 vom 27.2.2014) hat nun entschieden, dass eine derartige Einschränkung nicht sachgerecht ist. Auf Basis der erläuternden Bemerkungen ist nach Ansicht des VwGH davon auszugehen, dass mit der Bestimmung trotz Steuerneutralität der laufenden Beteiligungserträge eine Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten als Betriebsausgabe gewollt ist. Der Begriff der „Finanzierungskosten“ umfasst aber nicht nur Zinsen im engeren Sinn sondern auch Bereitstellungsgebühren und andere Geldbeschaffungskosten, sodass diese ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Geldbeschaffungskosten ist nach § 6 Z 3 EStG jedoch eine Verteilung über die Kreditlaufzeit zu berücksichtigen. Die Entscheidung des VwGH ist positiv zu werten und schafft Diskussionen hinsichtlich Abgrenzungsproblemen oder Verschiebungen zwischen Zinsen und anderen Finanzierungskosten aus der Welt.

Bild: © mapoli-photo - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.