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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Alleinerzieherabsetzbetrag trotz gemeinsamer Wohnung?

März 2014
Kategorien: Klienten-Info

Alleinerziehern von Kindern steht ein jährlicher steuerlicher Absetzbetrag zu. Dieser beläuft sich bei einem Kind auf 494 €, bei zwei Kindern auf 669 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um jeweils 220 € pro Jahr. Als Alleinerzieher gelten Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Der VwGH hatte kürzlich zu entscheiden (GZ 2010/13/0172 vom 28.11.2013), was „nicht in einer Gemeinschaft... leben“ in diesem Zusammenhang bedeutet.

Im vorliegenden Fall wurde im August 2007 die Ehe einer Steuerpflichtigen geschieden, die eheliche Lebensgemeinschaft habe bereits mindestens sechs Monate vorher nicht mehr bestanden. Da die neue Wohnung der Steuerpflichtigen erst im Sommer 2008 fertiggestellt wurde, zog sie nicht sofort mit ihrem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Steuerpflichtige beantragte die Berücksichtigung eines Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2007, zumal die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor der Scheidung nicht mehr bestanden habe.

Der VwGH hatte zu beurteilen, ob die Steuerpflichtige in den Monaten vor der Scheidung in einer Gemeinschaft gelebt hat und somit keinen Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag hatte oder ob sie trotz Benützung derselben Wohnung bereits dauernd vom Ehepartner getrennt lebte. In einem früheren Erkenntnis stellt der VwGH fest, dass ein dauerndes Getrenntleben jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.

Da eine eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor der Scheidung nicht mehr bestanden habe (die ehemaligen Ehepartner haben in verschiedenen Zimmern gelebt, es gab keine gemeinsame Wirtschaftsführung und Lebensgestaltung mehr) kann aus Sicht des VwGHs nicht von einem Leben in Gemeinschaft ausgegangen werden. Der Grund für die gemeinsame Nutzung der Wohnung bestand lediglich darin, dass die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig war. Die Steuerpflichtige lebte somit nicht mehr in einer Gemeinschaft mit dem ehemaligen Ehepartner, sodass ihr die Begünstigung des Alleinerzieherabsetzbetrags zusteht.

Bild: © Eisenhans - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.