DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
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Aktiv
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Steuern
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- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Abgabenänderungsgesetz 2014 mit weiteren Änderungen beschlossen
Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist Ende Februar vom Plenum des Nationalrats beschlossen worden. Im Finanzausschuss ist es davor noch zu Änderungen gekommen, welche auch auf in der Öffentlichkeit und von Interessensvertretern geführte heftige Diskussionen zurückzuführen sind. Nachfolgend sollen wichtige Veränderungen wie auch die nun mehr zukünftige Rechtslage für den Gewinnfreibetrag und für die GmbH in punkto Mindeststammkapital dargestellt werden. Für Details zur Neuregelung der NoVA durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 wird auf den entsprechenden Beitrag in dieser Ausgabe der Klienten-Info verwiesen.
Bei dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gelten nunmehr auch Wohnbauanleihen als begünstigte Wirtschaftsgüter, wodurch insbesondere Freiberufler und Dienstleister weiterhin von der Steuerbegünstigung profitieren können. Durch die ursprünglich geplante Einschränkung auf Realinvestitionen wäre gerade diese Berufsgruppe oftmals von der Begünstigung ausgeschlossen gewesen. Anbieter von Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) können nicht nur österreichische Wohnbaubanken sein, sondern aus unionsrechtlichen Gründen auch vergleichbare ausländische Wohnbaubanken. Hierbei muss jedoch gewährleistet sein, dass diese Anleihen der Förderung des Wohnbaus in Österreich dienen. Die für nach Juni 2014 endende Wirtschaftsjahre angeschafften Wohnbauanleihen müssen dem Betrieb zumindest vier Jahre gewidmet werden. Bei frühzeitigem Ausscheiden von investitionsbedingten Wohnbauanleihen kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen, bei vorzeitiger Tilgung von Wohnbauanleihen rettet innerhalb von zwei Monaten auch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Der Fokus auf Realinvestitionen und nun auch auf Wohnbauanleihen im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag besteht aus heutiger Sicht zwecks Evaluierung nur vorübergehend. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, soll wieder die alte Regelung gelten und daher der Erwerb von entsprechenden Wertpapieren begünstigend wirken.
Bei bestehenden GmbHs mit weniger als 35.000 € Stammkapital (oftmals eine GmbH neu) bzw. bei der „gründungsprivilegierten GmbH“ entfällt nunmehr die Verpflichtung, eine Kapitalaufstockungsrücklage bzw. eine Gründungsrücklage zu bilden. Es soll vielmehr der Eigenverantwortung der Gesellschafter überlassen werden, wie sie zeitgerecht die bis längstens 1.3.2024 zu leistenden weiteren Einzahlungen auf den Mindestbetrag von 35.000 € aufbringen. Die kurzzeitig im Gesetzwerdungsprozess angedachte Verpflichtung, auf den Geschäftspapieren auf die Gründungsprivilegierung bzw. auf das geringere Stammkapital (GmbH neu) hinzuweisen, besteht ebenso nicht mehr. Der Umstand der Gründungprivilegierung, die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen und die geleisteten Einzahlungen ergeben sich jedoch aus dem Firmenbuch.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.