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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

VwGH zum Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen

Februar 2014

Das Reverse-Charge-System bestimmt den Übergang der Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer hin zum Leistungsempfänger und stellt eine Maßnahme zur Verhinderung von Steuerbetrug dar. Sofern der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die geschuldete Umsatzsteuer gleich als Vorsteuer geltend machen, wodurch keine Belastung aufgrund des Reverse-Charge-Systems eintritt.

Das Reverse-Charge-System gilt auch für Bauleistungen. Darunter sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen sowie die Überlassung von Arbeitskräften, die diese Arbeiten ausführen, zu verstehen. Seit 2011 fallen auch Reinigungsleistungen unter die Bauleistungen. Der Begriff Bauwerk ist dabei weit auszulegen und umfasst neben Gebäuden sämtliche Hoch- und Tiefbauten (Straßen, Tunnels) sowie mit dem Boden fest verbundene Anlagen. Außerdem gehören Fenster, Türen, Böden oder auch Heizungsanlagen und Einrichtungsgegenstände zu Bauwerken, wenn diese mit dem Gebäude fest verbunden sind. So sind Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen oder auch Gaststätteneinrichtungen als fest verbundene Gegenstände anzusehen, auf welche das Reverse-Charge-System anzuwenden ist. Keine Bauleistungen sind jedoch ausschließlich planerische Leistungen von Architekten oder auch reine Beförderungsleistungen einschließlich Be- und Entladen von Material. Sind mit einer Lieferung von Material bloß untergeordnete Arbeiten am Bauwerk verbunden, liegt ebenso keine Bauleistung vor.

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis musste der VwGH (GZ 2011/15/0049 vom 19.9.2013) beurteilen, ob die Lieferung von Innenraum-Deckenleuchten eine Bauleistung darstellt. Im gegenständlichen Fall hatte das Unternehmen durch einen Subunternehmer Metallschienen zur Befestigung der Lampen anbringen lassen. Das Bauunternehmen verrechnete die Lieferung der Lampen an den Kunden ohne Anwendung der Reverse-Charge-Regelung. Dies wurde vom Betriebsprüfer beanstandet, da die Lampen „fix auf das Gebäude“ montiert wurden und die Lieferung der Leuchten als Bauleistung zu qualifizieren sei. Der VwGH entschied in diesem Fall jedoch, dass ein Beleuchtungsköper ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt und somit die Lieferung von Leuchten keine Bauleistung darstellt – es kommt daher nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger. Die Montage von Trageschienen stellt bloß eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung der Leuchten dar und teilt daher das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.