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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

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Änderungen in der Gewerbeordnung

Oktober 2013
Kategorien: Klienten-Info

Für die Praxis nicht unwesentliche Änderungen wurden in der Gewerbeordnung (BGBl. I 85/2013) bei den betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen vorgenommen, die bereits auch im Wesentlichen mit 29.5.2013 in Kraft getreten sind:

  • Bei einer Betriebsübernahme kann der Übernehmer innerhalb von sechs Wochen von der Behörde eine Zusammenstellung aller relevanten Bescheide für die Betriebsanlage beantragen. Diese Regelung soll dem Übernehmer einen vollständigen Überblick über die für den Betrieb der übernommenen Anlage relevanten Auflagen ermöglichen. Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung hat der Übernehmer die Möglichkeit zu beantragen, dass vorgeschriebene Auflagen aufzuheben oder abzuändern sind, wenn die Auflagen für die wahrzunehmenden Interessen nicht oder nicht mehr erforderlich sind bzw. weniger belastende Auflagen ausreichend erscheinen.
  • Bestimmte Änderungen, die das Emissionsverhalten einer Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, sind künftig nur mehr anzeige- statt genehmigungspflichtig. Die Behörde kann erforderlichenfalls im Anzeigeverfahren auch Auflagen vorschreiben. Die Anlagen dürfen erst betrieben werden, wenn der Bescheid der Behörde vorliegt.
  • Anlagenänderungen bei sportlichen oder kulturellen Großereignissen mit überregionaler Bedeutung sind unter Einhaltung von Anzeigepflichten für eine Dauer von bis zu vier Wochen ohne Betriebsanlagengenehmigung möglich.
  • Vereinfacht wurde auch die Genehmigung nachträglicher Änderungen von Auflagen aus einem Genehmigungsbescheid. Bisher waren solche Änderungen nur bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage möglich. Die Behörde muss nunmehr Änderungen auf Antrag des Betreibers zulassen, wenn Schutzinteressen des Betriebsanlagenrechts weiterhin gewahrt bleiben (somit auch bei möglicherweise gleicher Sach- und Rechtslage).
  • Eindeutige Regelung der Zuständigkeit erster Instanz für bezirksübergreifende Betriebsanlagen: zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Betriebsanlage befindet.

Geändert wurden auch die Haftpflichtversicherungsbestimmungen für Baumeister:

  • Bei einem Jahresumsatz von bis zu 38,5 Mio. € muss die Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden eine Mindestversicherungssumme von 1,0 Mio. € pro Schadensfall (maximal 3,0 Mio. € pro jährlicher Versicherungsperiode) betragen. Liegt der Jahresumsatz über 38,5 Mio. € so hat sich die Versicherungssumme auf 3,0 Mio. € (maximal 15,0 Mio. € pro jährlicher Versicherungssumme) zu belaufen. Die geänderten Bestimmungen sind mit 1.8.2013 in Kraft getreten.

Anpassungen an die neuen Vorschriften zu den Verwaltungsgerichten:

  • Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde sind ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte der Länder (bisher unabhängiger Verwaltungssenat). Anstelle Berufung heißen solche Rechtsmittel künftig „Beschwerde“, Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof heißen künftig „Revision“.

Bild: © rangizzz - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.