DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
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BMF-Info zum "Jobticket"
Wie bereits berichtet (Ausgabe 01/13) können Arbeitgeber seit 1.1.2013 ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket als zusätzlichen Anreiz zur Verfügung stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nämlich der Arbeitgeber die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer übernehmen, wobei hierfür vom Arbeitnehmer kein Sachbezug versteuert werden muss. Die Voraussetzungen hierfür wurden nun in einer BMF-Information vom 5. Juni 2013 näher erläutert.
Zunächst muss der Arbeitgeber die Kosten für den Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln direkt übernehmen, d.h. der Arbeitgeber zahlt direkt die Streckenkarte bzw. Netzkarte und die Rechnung muss direkt auf den Arbeitgeber ausgestellt werden, wobei neben den üblichen Rechnungsmerkmalen auch der Name des Arbeitnehmers auf der Rechnung angeführt werden muss. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so liegt auch weiterhin ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Laut BMF kann ein steuerfreier Bezug nur angenommen werden, wenn primär eine Streckenkarte zur Verfügung gestellt wird. Nur wenn keine Streckenkarte für die jeweilige Strecke von den Verkehrsbetrieben angeboten wird oder die Netzkarte maximal den Kosten einer Streckenkarte entspricht, darf eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden. Da etwa die Wiener Linien keine Streckenkarten anbieten, ist die Jahresnetzkarte als Jobticket begünstigt. Die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein darf, entfallen seit 1.1.2013.
Wird die Beförderung anstelle eines bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns geleistet und somit ein bisheriges Gehalt lediglich in ein (steuerfreies) Jobticket umgewandelt, liegt auch weiterhin ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wurde bisher vom Arbeitgeber ein Fahrtkostenzuschuss für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte geleistet und wird dieser Bezug nun durch ein Jobticket ersetzt, kann allerdings ein steuerpflichtiger Sachbezug vermieden werden. Liegen die Voraussetzungen für ein Jobticket vor, ist außerdem zu beachten, dass für einen Arbeitnehmer, der ein Jobticket erhält, prinzipiell kein Pendlerpauschale zusteht. Hat der Arbeitnehmer jedoch trotz Jobtickets eine weite Strecke zwischen seiner Wohnung und der Einstiegsstelle zum öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen, kann er für diese (separate) Strecke grundsätzlich das Pendlerpauschale beziehen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zudem zu beachten, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Jobtickets einen Eigenverbrauch durch sonstige Leistung beim Unternehmer darstellt und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% zu unterwerfen ist.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.