DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Gute und schlechte Neuerungen bei der NoVA
Vermutlich jedem, der sich schon ein Neufahrzeug in Österreich gekauft hat, ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) schmerzlich in Erinnerung. Diese fällt an, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an den Kunden geliefert wird oder zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Ebenso ist NoVA bei Eigenimporten von Gebrauchtfahrzeugen (nach Österreich) durch Private abzuführen. Die Höhe der NoVA errechnet sich nach einer Formel, welche wesentlich vom Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges abhängt und ist mit 16% des Anschaffungswerts oder gemeinen Wertes der Höhe nach begrenzt.
Zusätzlich zur NoVA wurde mit Wirksamkeit für Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 eine emissionsabhängige NoVA („Bonus-Malus-System“) eingeführt. Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um 300 € (so genanntes Bonussystem). Kraftfahrzeuge, deren NOx-Emissionen und partikelförmige Luftverunreinigungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, werden steuerlich noch zusätzlich begünstigt.
Das Malussystem hat sich ab 1.1.2013 wie folgt geändert:
- Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 € je g/km.
- Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
- Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
Die Bonus-Malus-Regelung für CO2-Emissionen galt bisher auch für Gebrauchtfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 bereits im EU-Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren und danach nach Österreich importiert und hier zugelassen wurden. Der UFS hat sich jüngst (GZ RV/0232-K/11 vom 9.4.2013) gegen diese Vorgehensweise ausgesprochen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Abgabepflichtige sich im Jahr 2010 ein am 30.11.2006 in Deutschland zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug gekauft und in Österreich in Betrieb gesetzt hatte. Dem Bonus-Malus-System folgend schrieb ihm das Finanzamt einen Malusbetrag vor.
Mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung „Ioan Tatu“ (Rs C-402/09 vom 7.4.2011), wonach ein Mitgliedstaat keine Steuer einheben darf, welche die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen vergleichbaren Alters und Zustands auf dem inländischen Markt zu erschweren, verneinte der UFS den vorgeschriebenen Malusbetrag. Nunmehr hat sich auch die Verwaltungspraxis in Österreich entsprechend geändert – die Finanzämter sind angehalten, in der dargestellten Situation von einem NoVA-Malusbetrag abzusehen, da bei einer Zulassung in Österreich vor dem 1.7.2008 auch kein NoVA-Malusbetrag angefallen wäre.
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