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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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VwGH bestätigt EuGH-Rechtsprechung zum nachträglichen Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen


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VwGH bestätigt EuGH-Rechtsprechung zum nachträglichen Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Juni 2013
Kategorien: Klienten-Info

Das Erfüllen der Voraussetzungen für das Vorliegen von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein regelmäßiges Thema in Betriebsprüfungen. Es muss eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen werden, dass der Unternehmer selbst oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Die tatsächliche Bewegung des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat ist durch einen Beförderungsnachweis zu erbringen, welcher wie folgt zu führen ist:

  • ;Durchschrift oder Abschrift der Rechnung;
  • handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Lieferschein);
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten.

Zudem ist ein Buchnachweis zu erbringen, der folgende Punkte umfassen muss:

  • Name, Anschrift und UID-Nr. des Abnehmers;
  • Name, Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen;
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes;
  • Tag der Lieferung;
  • das vereinbarte Entgelt;
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung;
  • die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

In der Praxis bereiten die sogenannten „Abholfälle“, also Konstellationen, in denen der Leistungsempfänger die Ware selbst abholt oder abholen lässt und in das Gemeinschaftsgebiet ausführt, die größten Probleme, da hier das Finanzamt neben einer schriftlichen Erklärung, dass der Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, einen Identitätsnachweis sowie gegebenenfalls eine Spezialvollmacht des Abholers verlangt. Den Umsatzsteuerrichtlinien folgend kann der Beförderungsnachweis im Gegensatz zum Buchnachweis nicht nachträglich erbracht werden.

Der VwGH (GZ 2009/15/0146 vom 20.12.2012) hat sich nun hingegen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Abholfall ausgesprochen, selbst wenn die Erklärung des Abnehmers betreffend die Beförderung ins Gemeinschaftsgebiet erst nachträglich erbracht werden kann. Somit wurde die EuGH-Rechtsprechung (C-146/05 Rs Albert Collee) wie schon zuvor vom UFS nun auch vom VwGH bestätigt. Wesentlich ist, dass dem Unternehmer der tatsächliche Beförderungsnachweis gelingt und also die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Der Zeitpunkt der Nachweiserbringung ist weniger bedeutend und auch nach dem ausgeführten Umsatz möglich.

Bild: © IckeT - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.