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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen einer GmbH & Co KG im Jahresabschluss des Gesellschafters

Mai 2013
Kategorien: Klienten-Info

Bereits im März 2012 hat das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) eine überarbeitete Stellungnahme zur Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss der GmbH & Co KG vorgelegt. Die wesentliche Aussage dieser Stellungnahme lautet, dass der Gewinnausschüttungsanspruch der Gesellschafter erst mit Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co KG entsteht. Der Gewinn des laufenden Jahres ist daher zum Abschlussstichtag im Eigenkapital der GmbH & Co KG und nicht als Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern auszuweisen.

Diese Kernaussage hat die Frage aufgeworfen, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn des laufenden Jahres der GmbH & Co KG als Beteiligungsertrag im Jahresabschluss der Gesellschafter zu erfassen ist. In der Praxis erfolgte die Gewinnerfassung bei den Gesellschaftern einer GmbH & Co KG bislang regelmäßig phasenkongruent, das heißt bereits in jener Periode, in der die GmbH & Co KG den Gewinn erzielte. Das AFRAC hat diese Frage nun im März 2013 mit der überarbeiteten Stellungnahme zu den Grundsätzen der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung beantwortet.

Für eine phasenkongruente Erfassung von Gewinnen einer GmbH & Co KG bei den Gesellschaftern müssen laut AFRAC folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Höhe der Stimmrechte

Das empfangende Unternehmen muss direkt oder indirekt über die laut Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der Stimmrechte für die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Gewinnverteilung der GmbH & Co KG verfügen. Fehlt eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, muss das empfangende Unternehmen direkt oder indirekt über alle Stimmrechte verfügen.

2. Zeitliche Lage der Abschlussstichtage

Der Abschlussstichtag der GmbH & Co KG darf nicht nach dem Abschlussstichtag des empfangenden Unternehmens liegen.

3. Beschlusslage zur Dividendenausschüttung

Der Abschluss der GmbH & Co KG muss vor jenem des empfangenden Unternehmens aufgestellt werden. Darüber hinaus muss das empfangende Unternehmen vor dem Abschlussstichtag einen dokumentierten Beschluss fassen, dass ein bestimmter Betrag zur Ausschüttung vorgesehen ist. Wird der Gewinn den Gesellschaftern laut Gesellschaftsvertrag ohne weiteres Beschlusserfordernis zugerechnet, ist ein dokumentierter Beschluss vor dem Abschlussstichtag nicht erforderlich.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat der Gesellschafter der GmbH & Co KG eine phasenkongruente Gewinnerfassung über den Ansatz einer Forderung vorzunehmen. Andernfalls können die Gewinne im Jahresabschluss des Gesellschafters erst im Folgejahr nach Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH & Co KG erfasst werden.

Von der Bilanzierung losgelöst ist weiterhin der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung des Ergebnisses bei den Gesellschaftern. Das (anteilige) KG-Ergebnis ist bei diesen in jenem Veranlagungsjahr zu erfassen, in welchem das Wirtschaftsjahr der KG endet. Bei gleichen Bilanzstichtagen ist daher das Jahresergebnis der KG jedenfalls noch im selben Jahr zu versteuern.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.