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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Neue Alternative zur Bildungskarenz - die Bildungsteilzeit

Mai 2013
Kategorien: Klienten-Info

In den letzten Jahren hat sich die Bildungskarenz (Freistellung für Bildungsmaßnahmen für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und einem Jahr bei Bezug eines Weiterbildungsgeldes in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes) zunehmender Beliebtheit erfreut. Es hat sich allerdings auch gezeigt, dass dieses Instrument vor allem von gut ausgebildeten und gut verdienenden Personen genutzt wurde.

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 wird zusätzlich ab 1.7.2013 eine Alternative in Form der Bildungsteilzeit eingeführt. Im Gegensatz zur Bildungskarenz soll mit der Bildungsteilzeit die Weiterbildung neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglicht werden. Damit soll auch für Bezieher von kleineren Einkommen eine finanzielle Möglichkeit geschaffen werden, sich Weiterbildung leisten zu können. Voraussetzung für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden hat.

Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt zwischen vier Monaten (Mindestmaß) und zwei Jahren (Höchstmaß). Die Arbeitszeit muss zumindest um 25 %, höchstens jedoch um 50 % der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf dabei zehn Stunden nicht unterschreiten. Das Ausmaß der Bildungsmaßnahme muss mindestens 10 Wochenstunden betragen. Studierende, die neben dem Studium arbeiten, können grundsätzlich ebenfalls die Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen. Sie müssen allerdings nach jedem Semester einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten bzw. einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis erbringen.

Der Antrag auf Bildungsteilzeit ist beim AMS zu stellen. Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um welche die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert wird, 0,76 € täglich. Somit bewegt sich das Weiterbildungsgeld in einer Bandbreite von monatlich 228 € bis 456 €. Das Bildungsteilzeitentgelt ist als eine an die Stelle des Arbeitslosengeldes tretende Ersatzleistung einkommensteuerbefreit. Der Arbeitgeber hat jedoch weiterhin auf der Basis des bisherigen Gehalts Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis der „Abfertigung neu“ unterliegt.

Insbesondere für kleine Unternehmen ist zu beachten, dass bei Betrieben bis zu 50 Arbeitnehmern maximal vier Arbeitnehmer gleichzeitig in Bildungsteilzeit sein können (bei größeren Betrieben liegt der Grenzwert bei 8 % der Belegschaft). Ein einmaliger Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz ist in beide Richtungen grundsätzlich möglich. Eine weitere Neuerung betrifft das sogenannte Fachkräftestipendium für bestimmte Berufsausbildungen (Festlegung in einer Richtlinie durch das AMS). Das Fachkräftestipendium ist ebenfalls beim AMS zu beantragen und beträgt 795 € monatlich für die Dauer der Ausbildung bis maximal drei Jahre.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.