DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Steuern
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Softwareupdates
Die Differenzierung zwischen dem Erhaltungsaufwand (Instandhaltungsaufwand) und der Aktivierungspflicht von Aufwendungen ist steuerlich von großer Bedeutung, da es bei Einordnung als Erhaltungsaufwand sofort zur Betriebsausgabe kommt. Hingegen ist bei Aktivierung und nachfolgender Abschreibung die Steuerwirkung auf einen größeren Zeitraum verteilt. Der UFS hatte sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit Softwareupdates auseinanderzusetzen (GZ RV/0480-I/10 vom 23.7.2012). Konkret ging es dabei um hochpreisige Softwareupdates für teuer angeschaffte medizinische Programme wie z.B. ein Lungenfunktionsprogramm, aber auch um mit der Migration von Daten verbundene hohe Kosten, damit sichergestellt ist, dass nach dem Update in gewohnter Weise weitergearbeitet werden kann.
Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Zusammenhang mit Softwareupdates ergibt sich aus dem schleichenden Übergang zwischen Funktionserhaltung des Programmes durch das Softwareupdate und jener Situation, in der das Softwareupdate als eigenes immaterielles Wirtschaftsgut bzw. als nachträgliche Anschaffungskosten zu qualifizieren ist. Softwareupdates haben es oft an sich, dass durch sie der weitere Gebrauch des Programmes gewährleistet wird, wenn es z.B. zu Veränderungen bei der Hardware oder beim Betriebssystem gekommen ist. In einem solchen Fall ist Erhaltungsaufwand anzunehmen, da durch das Update keine zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten vorliegen. Schwieriger ist die Sachlage jedoch, wenn durch das Update nicht nur sichergestellt wird, dass die Software weiterhin ordnungsgemäß funktioniert, sondern auch Verbesserungen und Umfangerweiterungen (z.B. in Form zusätzlicher Module) vorgenommen wurden. Zu einer Aktivierungspflicht und der damit verbundenen steuerlichen Verteilung der Kosten über mehrere Jahre kommt es, wenn sich durch das Update die Wesensart des Wirtschaftsgutes ändert und sich Funktion bzw. Zweckbestimmung des Programms verändern. Gleiches gilt, wenn sich durch das Update der Anwendungsbereich der Software über die standardmäßig vorgesehenen Einsatzgebiete hinaus ausdehnt.
Konkret auf Software bezogen spricht eine über die bloße Aktualisierung hinausgehende Kapazitätserweiterung für eine Aktivierung, genauso wie wenn zusätzliche Funktionen eingebaut werden oder die Benutzeroberfläche neugestaltet wird. Hingegen liegt Erhaltungsaufwand vor, wenn Programmfehler korrigiert werden oder Verbesserungen an der Benutzeroberfläche vorgenommen werden. Der UFS kam insgesamt zur Entscheidung, dass Erhaltungsaufwand anzunehmen ist, da das Softwareupdate keine Erweiterung bzw. wesentliche Verbesserung bei dem medizinischen Programm mit sich brachte. Die mit dem Update verbundenen Kosten für die Datenmigration sind ebenso als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich absetzbar.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.