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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Auslegungen der Finanzverwaltung zu Zweifelsfragen: Einkommen- und Lohnsteuerprotokoll 2012

Januar 2013

Das BMF hat mit Schreiben vom 21. September 2012 (Ergebnisunterlage Einkommensteuer BMF-010203/0438-VI/6/2012 bzw. Ergebnisunterlage Lohnsteuer BMF-010222/0095-VI/7/2012) seine Meinung zu Zweifelsfragen dargelegt. Auf einige interessante Punkte wollen wir Sie dabei hinweisen:

  • Ausgleich eines negativen Kommanditkapitalkontos in einer Familien-KG: Bei Ausscheiden eines Kommanditisten kommt es zu einer Nachversteuerung seines negativen Kapitalkontos. Die Nachversteuerung kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass in einer Familien KG der Komplementär (meist Vater) eine Umbuchung seines Kapitals auf das Konto des Kommanditisten (meist ein Familienmitglied) veranlasst. Für steuerliche Zwecke wird die „Glattstellung“ des negativen Kontos mangels (zusätzlicher) wirtschaftlicher Belastung für den Kommanditisten nicht anerkannt.
  • Kosten für Umwidmung und Aufschließung eines Grundstücks: Bei der Frage der Aufteilung und dem Zeitpunkt der Geltendmachung von Kosten für die Umwidmung und Aufschließung eines Grundstückes gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung folgende Kriterien: Aufschließungskosten sowie die Kosten einer Umwidmung sind auf Grund und Boden zu aktivieren. Der erstmalige Kanal- und Wasseranschluss sowie sonstige Anschlüsse (Strom, Gas) sind dem Gebäude zuzuordnen. Werden die Erschließungskosten im Rahmen der Einräumung eines Baurechts ersetzt, sind die Zahlungen beim Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Zuflusses als steuerliche Einnahme anzusetzen.
  • Energiegutschein für Bedienstete eines Versorgungsunternehmens: Erhalten die Mitarbeiter zusätzlich zu einem laufenden begünstigten Energiebezug auch einen Energiegutschein im Gesamtwert von 186 €, so ist zwar der laufende Energiebezug als Sachbezug zu versteuern, der Gutschein fällt jedoch unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG. Werden einem Arbeitnehmer Rabatte (z.B. freie Energie-Tage bei Abbucherbonus) gewährt, die das Unternehmen unter gleichen Voraussetzungen auch Endverbrauchern einräumt, so liegt insoweit kein Sachbezug vor.
  • Fahrtkosten für berufliche Fortbildung mit Firmenauto: Verwendet ein Arbeitnehmer sein Firmenauto auch zur Anreise zu Fortbildungsveranstaltungen, deren (steuerlich anerkannte) Kosten von ihm privat getragen werden, so sind die zurückgelegten Strecken bei der Berechnung des Sachbezugs als „Privatfahrten“ zu berücksichtigen. Der Dienstnehmer kann die Fahrtkosten jedoch grundsätzlich als Werbungskosten absetzen. Ein Kilometergeld für die Anreise zur Fortbildungsveranstaltung kann allerdings dann nicht angesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen gar keine Kosten entstehen, weil alle Kosten des Autos ohnehin vom Arbeitgeber getragen werden. Überschreitet der Dienstnehmer nur aufgrund der Anreise zur Fortbildung die jährliche Grenze von 6.000 km, ist vom Arbeitgeber trotzdem der volle Sachbezug (maximal 600 € im Monat) zu berücksichtigen, der Arbeitnehmer kann in diesem Fall jedoch Werbungskosten im Ausmaß des halben Sachbezugs im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung ansetzen.
  • Erhöhte Unterhaltspflicht aufgrund der Behinderung des Kindes: Sofern ein unterhaltspflichtiger Elternteil auch die Mehrkosten für Spezialnahrung trägt, kann nur dieser den Pauschalbetrag von 262 € monatlich für Krankendiätverpflegung geltend machen (auch wenn die erhöhte Familienbeihilfe vom anderen Elternteil bezogen wird). Tragen beide Elternteile die Kosten für die Spezialnahrung so ist eine Aufteilung des Pauschalbetrags im Verhältnis der Kostentragung vorzunehmen.

Bild: © citronenrot - BMF

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.