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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
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  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Wann unterliegt ein Arzt der Medizinprodukteabgabe?

Oktober 2012
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Der seit 2011 eingeführten Medizinprodukteabgabe unterliegen jene natürlichen und juristischen Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben. Abgabepflichtig ist dabei nicht nur der Verkauf, sondern auch die Vermietung von Medizinprodukten. Als „Letztverbraucher“ gelten insbesondere die Patienten (Konsumenten) oder Ärzte, welche die Medizinprodukte im Rahmen einer Heilbehandlung anwenden. Die Höhe der als Pauschalbetrag zu leistenden Abgabe liegt zwischen 250 € und 400 € im Jahr.

Unter die Medizinprodukteabgabe fallen daher primär die Hersteller oder Händler von Medizinprodukten (beispielsweise aber auch Optiker, Bandagisten, Orthopäden, Zahntechniker). Eine Sonderbestimmung gilt für Apotheken. Hier wird die Abgabe durch Zahlung eines Pauschalbetrags durch die Österreichische Apothekerkammer entrichtet (gilt jedoch nicht für Hausapotheken). Ärzte unterliegen in der Regel nicht der Medizinprodukteabgabe, da sie primär die Medizinprodukte im Rahmen der Heilbehandlung verwenden. Als Faustregel kann für die Abgrenzung in der Praxis angenommen werden, dass sofern das Medizinprodukt fest mit dem menschlichen Körper verbunden ist und dieses im Rahmen der Heilbehandlung angewendet wird, keine Abgabeverpflichtung entsteht.

Eine Abgabepflicht für Ärzte kann sich insbesondere jedoch in folgenden Fällen ergeben:

  • Verkauf von losen Zahnspangen (feste Zahnspangen fallen nicht unter die Abgabe);
  • Abgabe von Medikamenten im Rahmen einer Hausapotheke;
  • Vermietung/Verkauf von Blutdruckmessgeräten;
  • Verkauf von Kontaktlinsen.

Übt ein Arzt solche Tätigkeiten aus, so besteht noch die Möglichkeit einer Befreiung aufgrund der Geringfügigkeit der Umsätze. Je nach Art der betroffenen Produkte liegt die Umsatzgrenze zwischen 25.000 € und 40.000 €. Diese Umsatzgrenze bezieht sich auf die entgeltliche Weitergabe von Medizinprodukten und umfasst somit nicht die „normalen“ Behandlungsentgelte.

Für den Fall, dass am Ende dennoch eine Abgabeverpflichtung besteht ist die Medizinprodukteabgabe bis zum 30.6. des Folgejahres zu entrichten. Weiters ist beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Abgabenerklärung abzugeben. Besteht keine Abgabepflicht aufgrund geringfügiger Umsätze ist dennoch eine Erklärung abzugeben (z.B. „Abgabenerklärung 2012“, nicht abgabenpflichtig).

Bild: © ki33 - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.