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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Management-Info - Archiv

Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung - eine Begriffsabgrenzung

August 2012
Kategorien: Management-Info

Die begriffliche Unterscheidung der (die Insolvenzantragsplicht auslösende) Zahlungsunfähigkeit von der (grundsätzlich folgenlosen) Zahlungsstockung bereitet nach wie vor Schwierigkeiten in der Praxis.

Aus Gesetz und Rechtsprechung lässt sich die Definition von Zahlungsunfähigkeit ableiten. Im Unterschied zur deutschen Insolvenzordnung (§17 dInsO) enthält die IO keine akkurate Begriffsbestimmung der Zahlungsunfähigkeit. Vom Gesetzgeber wird dies mit der fehlenden Notwendigkeit und dem Hinweis auf die von der Lehre bereits ausgearbeiteten Definitionskriterien begründet. Ein weiterer wesentlicher Grund für die offene Formulierung liegt an der ausbleibenden Einschränkung in der Rechtsentwicklung und somit in der Aufrechterhaltung der notwendigen Elastizität im Einzelfall.

Nach § 66 Abs 2 IO lässt sich lediglich folgender Hinweis entnehmen: „Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.“ Ein Gläubigerandrängen ist laut § 66 Abs 3 IO keine Voraussetzung für den Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit. Folglich müssen nicht zwingend Mahnungen, Klagseinbringungen oder Exekutionstitel vorliegen. Gleichzeitig kann Zahlungsunfähigkeit nicht durch teilweise Befriedigung der Gläubiger ausgeschlossen werden. Anhängende Exekutionen oder außergerichtliche Ausgleichsangebote können jedoch Indikatoren für eine Zahlungsunfähigkeit darstellen.

Nach der Judikatur des OGH (GZ 3Ob99/10w mit Entscheidungsdatum vom 19.01.2011) werden zwei Voraussetzungen für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit genannt:

1. „Zahlungsunfähigkeit […] liegt vor wenn der Schuldner mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht begleichen kann.“ Als Umkehrschluss gilt, dass von Zahlungsfähigkeit des Schuldners ausgegangen werden kann, wenn dieser in der Lage ist, zumindest 95% aller fälligen Schulden zu bezahlen. Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit werden lediglich die bereits fälligen Schulden berücksichtigt. Die Zahlungsunfähigkeit wird als „Zeitpunkt-Illiquidität“ interpretiert und unterscheidet sich somit von der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

2. Zahlungsunfähigkeit setzt zudem einen nicht bloß vorübergehendes Zahlungsunvermögen voraus: „Dem Anfechtungsgegner steht […] der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die Wahrscheinlichkeit einer bloßen Zahlungsstockung zum Anfechtungszeitpunkt offen.“ Die Zahlungsunfähigkeit unterscheidet sich - durch das Kriterium der Dauer des Nichtzahlenkönnens - von der (insolvenzrechtlich nicht relevanten) Zahlungsstockung.

In der Rechtsprechung (gleiche GZ s.o.) wird Zahlungsstockung wie folgt definiert: „Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen […]Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird.“ Die OGH stellt dabei auf einen im Durchschnittsfall dezidierten Zeitraum von drei Monaten ab, in welchem bspw. Umschuldungen vorzunehmen sind, Vermögensobjekte verkauft werden oder Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen. Das Überschreiten des zeitlichen Höchstmaßes bzw. eine längere Frist setzt die Beseitigung des Liquiditätsengpasses voraus.

Die exakte Bestimmung der zeitlichen Grenze zwischen einem kurzfristigem und einem langfristigen Zahlungsunvermögen ist dabei umstritten. Die überwiegende Meinung geht von einer einzelfallbezogenen Orientierung an der jeweiligen Verkehrsauffassung aus. (z.B. ist ein Wechsel i.d.R. unverzüglich zu bezahlen wohingegen mit manchen Lieferanten u.U. auch eine längerfristige Stundung vereinbart werden kann.)

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