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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bei unecht steuerbefreiten Umsätzen und innergemeinschaftlichem Erwerb


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Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bei unecht steuerbefreiten Umsätzen und innergemeinschaftlichem Erwerb

April 2003
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

In der Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Jänner 2003 wird ausgeführt, dass ein Arzt, der aus Deutschland ein medizinisches Gerät um € 15.000,- erworben hat, infolge Zahllast (Erwerbssteuer) eine UVA abzugeben hat, obwohl er sonst ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigt. Die Erwerbsschwelle von € 11.000,- ist nämlich überschritten und der Arzt kann die fällige Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) nicht als Vorsteuer geltend machen. In diesem Zusammenhang sei auf die Probleme des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß Artikel 1 UStG (Binnenmarktregelung) hingewiesen.

Überschreiten die Erwerbe im Binnenmarkt nicht die Erwerbsschwelle von € 11.000,-, liegt kein steuerpflichtiger Erwerb vor, wenn ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausgeführt werden. Wird die Erwerbsschwelle voraussichtlich überschritten, kann der Arzt gemäß Art. 1 Abs. 5 UStG auf diese Steuerbefreiung im vorhinein verzichten, ist aber dann mindestens zwei Jahre daran gebunden. Er hat ausländischen Lieferanten seine UID-Nummer bekannt zu geben und erhält eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer, muss aber vom Rechnungsbetrag in Österreich die Erwerbssteuer abführen.

Darstellung der Folgen und Risken

:: Es werden ausschließlich unecht steuerfreie Erlöse erzielt
- Innergemeinschaftliche Erwerbe sind bis € 11.000,- von der österreichischen Erwerbssteuer befreit. Der Erwerb bleibt mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet.

- Innergemeinschaftliche Erwerbe über € 11.000,- unterliegen der österreichischen Erwerbssteuer auch dann, wenn die ausländische Umsatzsteuer belastet worden ist. Das Risiko der Entlastung von der ausländischen Umsatzsteuer trifft den österreichischen Unternehmer (Gefahr der doppelten Umsatzsteuerbelastung).

- Verzichtet der österreichische Unternehmer auf die Befreiung, fällt (unabhängig von der Erwerbsschwelle) beim Innergemeinschaftlichen Erwerb die österreichische Erwerbssteuer an. Dem ausländischen Lieferanten ist die UID-Nummer bekanntzugeben, damit die Befreiung von der ausländischen Umsatzsteuer erfolgen kann. Der Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Jahre.

- Die UVA ist in dem Monat abzugeben, in dem die Erwerbssteuer zu entrichten ist, wenn die Umsätze im vergangenen Jahr € 100.000,- überschritten haben.

:: Neben den unecht steuerbefreiten Umsätzen werden auch (geringfügige) steuerpflichtige oder echt steuerfreie Umsätze getätigt.

- Die Erwerbssteuer ist in jedem Fall abzuführen, unabhängig von der Erwerbsschwellengrenze (€ 11.000,-).

- Der Unternehmer muss bei innergemeinschaftlichen Erwerben dem Lieferanten die UID-Nummer mitteilen, damit eine doppelte Umsatzsteuerbelastung (ausländische und inländische Umsatzsteuer) vermieden wird.

- Die UVA ist in jenen Monaten abzugeben, in denen eine Zahllast entweder aus steuerpflichtigen Umsätzen oder eine Erwerbssteuer bzw. ein Überschuss resultiert, wenn der Umsatz im Vorjahr € 100.000,- überschritten hat.

 

Bild: © B. Wylezich - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.