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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Dienstreise eines Außendienstmitarbeiters bei Fahrten vom Wohnsitz in die Firmenzentrale?


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Dienstreise eines Außendienstmitarbeiters bei Fahrten vom Wohnsitz in die Firmenzentrale?

März 2012
Kategorien: Klienten-Info

Liegt eine Dienstreise des Arbeitnehmers vor, so können vom Arbeitgeber entsprechend steuerfreie Diäten wie auch Kilometergelder (bei Verwendung des arbeitnehmereigenen Pkws) ausbezahlt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in einer schon länger zurückliegenden Entscheidung (siehe auch KI 05/10) erläutert, dass bei Fahrten eines Außendienstmitarbeiters von dessen Wohnung zum Firmensitz des Arbeitgebers generell keine Dienstreise vorliegt. Im Rahmen des Lohnsteuerprotokolls 2011 (Salzburger Steuerdialog) wurde nun hingegen vertreten, dass sich die OGH-Rechtsprechung auf den kollektivvertraglichen Dienstreisebegriff bezieht, aber nicht für den Begriff der Dienstreise im Einkommensteuergesetz maßgeblich sei.

Ausgangspunkt ist die Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern, welche am Betriebsort ihres Unternehmens grundsätzlich nicht tätig werden und dort auch keinen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Die Arbeitsstätte der Außendienstmitarbeiter ist daher die jeweils eigene Wohnung, da Dienstreisen generell von der Wohnung aus angetreten werden. Sofern gelegentlich die Firmenzentrale besucht wird (ca. einmal pro Monat) werden dabei keinerlei Innendiensttätigkeiten verrichtet. Dem Einkommensteuergesetz folgend liegt bei Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten keine Dienstreise vor – in der VwGH-Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass bei Reisenden, die dauernd unterwegs sind und ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, der Sitz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte anzusehen ist.

Wenn nun also der Außendienstmitarbeiter abseits vom Außendienst nicht regelmäßig am Firmensitz tätig wird, ist eine (unregelmäßige) Fahrt zum Firmensitz als Dienstreise anzuerkennen, da es sich ja nicht um eine Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten handelt. Solange kein Arbeitsplatz des Außendienstmitarbeiters am Firmensitz vorliegt, sei eine Dienstreise dorthin z.B. auch bei Fahrten zu Schulungen in der Firma anzunehmen. Die klassischen Außendienstmitarbeiter sind die Vertreter, wobei die beschriebenen Konsequenzen auch auf Teleworker zutreffen können. Schließlich wäre dem Lohnsteuerprotokoll 2011 folgend auch eine nicht bloß gelegentliche Fahrt zwischen Wohnung und Firmensitz nicht grundsätzlich schädlich – allerdings könnte darin ein Hinweis für eine Arbeitsstätte zu erkennen sein und folglich wären steuerfreie Diäten und Kilometergelder mangels Dienstreise zu verneinen.

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