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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Vorsicht bei "Zuverdienst" und Familienbeihilfebezug

März 2012
Kategorien: Klienten-Info

Durch die Familienbeihilfe sollen die Kosten, welche Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern entstehen, ausgeglichen werden. Die Familienbeihilfe kann grundsätzlich nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, sondern bis zur Vollendung des 24. bzw. in Ausnahmefällen des 25. Lebensjahres, sofern das Kind eine weitere Schul bzw. Berufsausbildung wie z.B. ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule aufnimmt. Neben entsprechendem Studienerfolg oder keinem ständigen Aufenthalt im Ausland ist Voraussetzung, dass die/der Studierende nicht mehr als 10.000 € zu versteuerndes Einkommen während des Zeitraums des Familienbeihilfebezugs erzielt. Da das Sommersemester an den Universitäten unmittelbar bevorsteht, sollen die mit der Zuverdienstgrenze zusammenhängenden Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten nachfolgend näher dargestellt werden.

Die Familienbeihilfe beträgt für das erste Kind monatlich 152,70 €, für das zweite Kind 165,50 € pro Monat usw. Der Bezug von Familienbeihilfe ist auch eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kinderabsetzbetrags (58,40 € pro Kind pro Monat). Die Rückzahlungsverpflichtung für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag tritt ein, wenn die Einkommensgrenze von 10.000 € im Betrachtungszeitraum überschritten wird. Da die Einkommensgrenze für den Zeitraum des Bezugs der Familienbeihilfe gilt, ist ein Zusammenhang mit der allgemeinen Einkommensteuerpflicht bzw. mit etwaiger Steuerfreiheit nicht zwingend ableitbar. Da die Familienbeihilfegrenze 10.000 € beträgt und die Steuerfreiheit des Einkommens bis zu 11.000 € gegeben ist bedeutet die Steuerfreiheit i.S.d. Einkommensteuergesetzes nicht automatisch, dass auch die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfebezug nicht überschritten wurde. Die 10.000 € Begrenzung bezieht sich allerdings auf den Bezugszeitraum der Familienbeihilfe und betrifft daher möglicherweise nur mehrere Monat im Jahr – es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Einkommensteuerpflicht vorliegt, weil in den verbleibenden, für den Familienbeihilfenbezug irrelevanten Monaten entsprechende Einkünfte erzielt werden.

Bei der Ermittlung des für die Familienbeihilfe relevanten Einkommens sind neben Einnahmen, die außerhalb des Bezugszeitraums liegen, auch beispielsweise Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis, Waisenpensionen oder einkommensteuerfreie Bezüge wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld usw. nicht zu berücksichtigen. Ein gewisser Gestaltungsspielraum ergibt sich bei den Ausgaben – sie verringern regelmäßig jedenfalls die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und überdies – sofern sie im Betrachtungszeitraum anfallen – auch die Bemessungsgrundlage für die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfebezug. Es ist daher z.B. vorteilhaft, wenn mit der späteren Berufsausübung zusammenhängende Aufwendungen (z.B. Anzahlung für berufsspezifische Fortbildung) noch im Zeitraum des Familienbeihilfebezugs anfallen. Um ein Überschreiten der Zuverdienstgrenze und die Konsequenz der Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen gesamten Familienbeihilfe zu verhindern, sollten die Einnahmen während des Familienbeihilfebezugs gut beobachtet werden. Wird für mehrere Kinder Familienbeihilfe bezogen, so kann es neben der Rückzahlung der Familienbeihilfe für das eine Kind auch noch zur Verschlechterung für die anderen Kinder kommen. Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze liegt nämlich kein Kind i.S.d. Familienbeihilfe vor und es rücken die später geborenen Töchter und Söhne in der Staffelung nach, wodurch die Erhöhungsbeträge wegfallen können bzw. geringer werden. Zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge sind ebenfalls zurückzuzahlen. Sie können allerdings auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.