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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

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Berufungszinsen ab 1.1.2012


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Berufungszinsen ab 1.1.2012

Januar 2012
Kategorien: Klienten-Info

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2011 wurde für den Steuerpflichtigen erstmals die Möglichkeit geschaffen, Berufungszinsen zu lukrieren. Mit 1. Jänner 2012 kommt es daher zur ausgleichenden Gerechtigkeit im Rahmen von Berufungsverfahren. Bisher und auch weiterhin kann für im Berufungswege unter Streit stehende Steuerbeträge ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gestellt werden. Der Liquiditätsvorteil aus der späteren Entrichtung der Abgaben (bei erfolgloser Berufung) war jedoch dadurch getrübt, dass noch zusätzlich Aussetzungszinsen i.H.v. 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz (2,38% ab 11.12.2011) zu entrichten waren. Bei erfolgreicher Berufung kam es hingegen nur zu einer Gutschrift der umstrittenen Beträge, nicht aber zu einer Verzinsung derselben.

Durch die Einführung von Berufungszinsen in § 205a BAO wird dieser Nachteil ab 1.1.2012 systematisch ausgeglichen. Voraussetzungen sind ein gesonderter Antrag gem. § 205a BAO sowie die Entrichtung des in Frage stehenden Steuerbetrags vor Erledigung der Berufung. Entscheidend ist außerdem, dass der unter Streit stehende und bereits entrichtete Betrag von der Berufung unmittelbar oder mittelbar abhängt und letztlich durch die (für den Steuerpflichtigen erfolgreiche) Berufung herabgesetzt wird. Neben der Gutschrift des Steuerbetrags erfolgt dann eine Verzinsung mit derzeit 2,38% (Jahreszinssatz) für den Zeitraum zwischen Abgabenentrichtung und Bekanntgabe des Herabsetzungsbescheids.

Die neuen Berufungszinsen gem. § 205a BAO stellen so genannte Nebenansprüche dar und es gilt auch hier – wie z.B. bei Aussetzungszinsen – die Bagatellgrenze von 50 €. Wenngleich insgesamt betrachtet die Einführung von Berufungszinsen und die damit zusammenhängende Beseitigung des bisher einseitigen Zinsrisikos (bei Bundesabgaben) zu begrüßen ist, so ist zu bedauern, dass Neuregelung nur auf Bundesabgaben, nicht aber auf Landes- und Gemeindeabgaben anwendbar ist. Für den Steuerpflichtigen kann sich in Zukunft vermehrt die Frage stellen, ob die Entrichtung der Abgabennachforderung vor Erledigung der Berufung mit der Aussicht auf einen entsprechenden Zinsertrag gem. §205a BAO angestrebt werden soll oder ob der Liquiditätsvorteil in Verbindung mit möglichen Aussetzungszinsen insgesamt vorteilhafter ist.

Bild: © gratisography.com

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.