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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen - erforderlicher Inlandsbezug

Januar 2012
Kategorien: Klienten-Info

Gemäß § 102 Abs. 2 EStG sind bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger (das sind Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sonderausgaben sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Wie ausgeprägt der Inlandsbezug zu sein hat, ist im Gesetz jedoch nicht genau geregelt. Mit eben dieser Frage des Inlandsbezugs bei einem in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Deutschen hatte sich der UFS jüngst zu befassen (GZ RV/0250-K/09 vom 11.10.2011). Der Steuerpflichtige, der als Beteiligter an einer Personengesellschaft in Österreich Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog, machte in der Einkommensteuererklärung u.a. auch Versicherungsbeiträge und Kirchenbeiträge geltend, die an deutsche Versicherungsunternehmen bzw. an die römisch-katholische Kirche in Deutschland geleistet wurden. Aufgrund von Höchstgrenzen in Deutschland konnte der Steuerpflichtige diese Ausgaben nur zum Teil steuerlich in Deutschland geltend machen.

In seiner Entscheidung verneinte der UFS den Inlandsbezug der Versicherungsbeiträge, da im Veranlagungsverfahren keine Nachweise darüber erbracht wurden, dass die Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hatten oder ihnen zumindest in Österreich die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt worden war. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach der Verwaltungspraxis die „Erlaubnis“ zum Geschäftsbetrieb im Inland nicht notwendigerweise das Unterhalten einer Zweigstelle oder Betriebsstätte im Inland voraussetzt. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist jedoch aufgrund der „erhöhten Mitwirkungspflicht“ der Steuerpflichtige angehalten, entsprechende Bestätigungen oder Bescheinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen vorzulegen.

Auch die an die römisch-katholische Kirche in Deutschland geleisteten Beiträge für die Jahre 2007 und 2008 können in Österreich steuerlich nicht geltend gemacht werden. Kirchenbeiträge für diese Zeiträume waren (auch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen) nur dann absetzbar, wenn es sich um Beiträge an in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften handelt. Bei der römisch-katholischen Kirche in Deutschland lag der damals geforderte Inlandsbezug allerdings nicht vor. Im Ergebnis musste sich der beschränkt Steuerpflichtige daher mit dem Sonderausgabenpauschalbetrag von 60 € zufrieden geben.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.