DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Kammerumlagen nun auch vom VwGH bestätigt
Schon seit geraumer Zeit gibt es Bestrebungen, die Kammerumlagen als unionsrechtswidrig bzw. als verfassungswidrig abstempeln zu lassen und somit einen für manche Unternehmen nicht unbedeutenden Kostenfaktor zu beseitigen. Nachdem sich bereits EuGH, VfGH und UFS mit der Thematik beschäftigt haben, war nun auch der VwGH an der Reihe. Durch Grundumlage, Kammerumlage 1 (KU 1) und Kammerumlage 2 (KU 2), zu deren Bezahlung grundsätzlich alle Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) verpflichtet sind, erfolgt auch die Finanzierung diverser Dienstleistungen der WKO. Darunter fallen einerseits die Vertretung wirtschaftlicher und rechtlicher Interessen ihrer Mitglieder wie auch die Information und Beratung bei arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten (z.B. auch durch die zahlreichen Außenhandelsstellen der WKO).
Die KU 1 beläuft sich auf 0,3% der Summe aus in Rechnung gestellt bekommener Umsatzsteuer, geschuldeter Einfuhrumsatzsteuer bzw. Erwerbssteuer sowie im Sinne des Reverse-Charge-Systems übergegangener Umsatzsteuerschuld. Sofern Eigenverbrauch oder eine Geschäftsveräußerung vorliegen, ist die damit zusammenhängende Umsatzsteuer nicht in die BMGL für die KU 1 einzubeziehen. Werden Dienstnehmer beschäftigt, so fällt grundsätzlich auch die KU 2 an, welche sich an den im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhnen orientiert. Bemessungsgrundlage ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Eine Ausnahme von der Kammerumlagepflicht besteht für jene Mitglieder, deren steuerbare Umsätze die Freigrenze von 150.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Gegen die KU 1 wurde nun vorgebracht, dass sie gegen Unionsrecht verstoße, da ein Teil der Vorsteuer zum Kostenfaktor wird. Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 28.4.2011 (GZ 2009/15/0172) jedoch früheren EuGH- und VfGH-Entscheidungen angeschlossen und hat weder Unionsrechts- noch Verfassungswidrigkeit festgestellt. Eine Abgabe mit den Merkmalen der KU 1 steht demnach nicht dem Recht auf Vorsteuerabzug entgegen. Ebenso wenig ist der Umstand, dass früher die Umsätze und nun die Vorsteuern als BMGL für die KU 1 herangezogen werden, in irgendeiner Weise bedenklich. Auch das Vorliegen der Freigrenze von 150.000 € und der Umstand, dass das Vorsteuerausmaß typischerweise auch von der Branche abhängt (so fällt regelmäßig mehr KU 1 an, wenn das Unternehmen in großem Ausmaß Waren und Dienstleistungen zukauft), haben beim VwGH keine gleichheitsrechtlichen Bedenken geweckt. Mit Freigrenzen und größenabhängigen Abgaben geht einher, dass manche Unternehmen gar keine KU 1 zu entrichten haben und andere gleichsam für diese Unternehmen mitzahlen. Der Tatbestand des Beihilfenverbots ist dadurch allerdings nicht erfüllt, da nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Befreiung anderer Unternehmen keine staatliche Beihilfe darstellt, welche dazu führt, sich selbst der Zahlung dieser Abgabe entziehen zu können. In seiner zweiten Entscheidung zur Kammerumlage vom 31.5.2011 (GZ 2009/15/0169) hat der VwGH wiederum keine Bedenken bzgl. der KU 2 erkennen können. Die Beschwerde hatte sich neben einem Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit auch auf einen Verstoß gegen das Beihilfenverbot gestützt.
Somit ist nach vielen Jahren klar, dass die Einhebung der Kammerumlagen ordnungsgemäß ist und weder Verstöße gegen Unions- noch Verfassungsrecht vorliegen. Da der Verwaltungsgerichtshof die Einholung einer (weiteren) Vorabentscheidung durch den EuGH abgelehnt hat, sind nun alle Instanzenzüge ausgeschöpft – die Kammerumlagenpflicht bleibt bestehen.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.