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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
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Steuern

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  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

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Hinweise für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2003


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Hinweise für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2003

Dezember 2002

1.) Ende der Sparbuchschenkung

Diese wurde vom 30. Juni 2002 auf den 31. Dezember2002 verschoben und wird voraussichtlich der letzte Termin sein.

2.) Abfertigung neu

:: Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse
Wurde aus Vorsichtsgründen noch keine MV-Kasse aus-gewählt, schadet das nicht, weil die an die Gebietskrankenkasse ab 2003 eingezahlten Beiträge dort ohnedies zwischengeparkt werden.

:: Abfertigungsrückstellungen nach altem Recht
Der Rückstellungsprozentsatz wird bereits ab 2002 auf 47,5 % und für 2003 auf 45 % der Abfertigungsansprüche abgesenkt. Entschließt sich der Arbeitgeber zur Auflösung der Abfertigungsrückstellung, kann diese bereits im Jahre 2002 steuerneutral durchgeführt werden, unabhängig davon, ob auf das neue Abfertigungssystem übergegangen wird oder nicht. Die Auflösung im Jahre 2002 ist dann geboten, wenn bereits ab 2003 der Übertragungsbetrag an die MV-Kasse entrichtet wird, weil dann der volle Betrag in gleichhohen Jahresfünftelbeträgen steuerlich absetzbar ist.

3.) Steuerwirksame Zahlungen für 2002

Damit diese Beträge steuerlich abzugsfähig sind, müssen sie vor Jahresende bezahlt werden:
Spenden an bestimmte Forschungs- und Lehranstalten in der Höhe von 10 % des Jahreseinkommens 2001. Die Liste wurde mit Wirkung ab 5. Oktober 2002 um bestimmte private Museen und Dachverbände von Behindertensportorganisationen erweitert (§ 4 Abs 4 Z 6 EStG)
Sonderausgaben (Steuerberatungskosten in unbegrenzter Höhe, Kirchenbeiträge bis € 75,– p.a., Personenversicherungen mit den restriktiven Einschleifregelungen)
Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt z. B. für Katastrophenschäden und ab einer 25 %igen Erwerbsbehinderung. Mit Selbstbehalt z. B. Krankheitskosten
Steuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer

Zukunftsvorsorge
€ 300,-p.a.
Sachzuwendungen
€ 186,– p.a.
Betriebsveranstaltungen
€ 365,– p.a.
Mitarbeiterbeteiligung
€ 1.460,– p.a.
Belegschaftsbeteiligungsstiftung
€ 1.460,– p.a.
Option auf Beteiligung
€ 36.400,– p.a.
Zinsenersparnis für Darlehen (Zinssatz 4,5 %) bis
€ 7.300,–
Hochwasserentschädigung – keine Obergrenze  

4.) Einkommen von großjährigen Kindern

Familienbeihilfe
Der Anspruch entfällt, wenn im Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, sein zu versteuerndes Einkommen € 8.725,– übersteigt. In diesem Fall wird die im ganzen Jahr bezogene Familienbeihilfe zurückgefordert. Die bisherige Ferienregelung ist entfallen.
Einkommensteuer
Bei selbständiger Tätigkeit (z.B. freier Dienstvertrag) ist eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn das steuerpflichtige Einkommen € 6.975,– p.a. übersteigt.
Umsatzsteuer
Eine Umsatzsteuererklärung ist abzugeben, wenn der Jahresumsatz € 7.500,– übersteigt. Bis € 26.400,– p.a. besteht aber unechte Umsatzsteuerfreiheit (Kleinunternehmer).
Sozialversicherung
Übersteigt der Bezug aus einem echten Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze von € 301,54 besteht Vollversicherungspflicht.

5.) Verlustzuweisungsmodelle

Auf die gemäß § 2 Abs. 2 a und b EStG bestehenden Verlustausgleichs- und Verlustvortragsverbote sei hingewiesen.
– Der Verlustausgleich ist versagt, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie für Beteiligungen mit Schwerpunkt der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder gewerblicher Vermietung. Solche Verluste können nur mit Gewinnen aus dieser Beteiligung in den Folgejahren verrechnet werden.
– Für den Verlustvortrag besteht eine Verrechnungsgrenze in der Höhe von 75 % der positiven Einkünfte.
Die gute Nachricht: Für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung sind in bestimmten Fällen Verlustbeteiligungsmodelle steuerlich anerkannt (z.B. Vorsorgewohnung)
Die schlechte Nachricht: Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle (z.B. „Schnee“-Modell) sind als Beteiligungen im oben angeführtem Sinn zu betrachten. Dies gilt für Verträge die nach dem 31. Juli 2002 abgeschlossen worden sind. Ab 31. Oktober 2000 gelten ferner restriktive Maßnahmen zur Vermeidung negativer ausschüttungsgleicher Erträge bei Investmentbeteiligungen.

6.) Sozialversicherungsrechtliche Begleitmaßnahmen anlässlich der Hochwasserkatastrophe

– Laufende Beitragsprüfungen werden unterbrochen
– Keine Beitragszuschläge für verspätete Meldungen
– Ratenzahlungen bei Zahlungsschwierigkeiten
– Nachsicht für Verzugszinsen
– Aussetzung von Einbringungsmaßnahmen

7.) Geringfügigkeitsgrenzen nach ASVG

Der Betrag wird sich voraussichtlich von € 301,54 p.m. im Jahre 2002 auf € 309,38 p.m. im Jahre 2003 erhöhen.

Bild: © contrastwerkstatt - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.