DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Strenge Regelungen gegen Lohn- und Sozialdumping im Zuge der Arbeitsmarktöffnung
Mit 1. Mai 2011 öffnet sich der österreichische Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer und Unternehmer aus den „neu beigetretenen“ Mitgliedstaaten Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen. Da damit zusammenhängend verstärktes Lohn- und Sozialdumping befürchtet wird, tritt mit 1.5.2011 das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) in Kraft. Neben aus dem Gesetzestitel ableitbaren Maßnahmen werden etwa auch die Sicherung des fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen sowie die Sicherstellung der vorgegebenen Abgaben und Sozialbeiträge angestrebt. Die Regelungen gelten nicht nur für grenzüberschreitende Tätigkeiten nach Österreich – es wird befürchtet, dass in Österreich tätige ausländische Arbeitgeber von einer Mindestentlohnung abweichen könnten - sondern auch für in Österreich ansässige Arbeitgeber. Neben verschiedenen Kontrollmechanismen sehen die Bestimmungen auch strenge Strafen bei Lohn- und Sozialdumping vor.
Die Kontrollbestimmungen sehen vor, dass Lohnunterlagen in deutscher Sprache in Österreich vom Arbeitgeber bereitgehalten werden müssen, um eine Überprüfung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Mindestentgelts zu ermöglichen. Dazu zählen z.B. Arbeitsvertrag und Lohnzahlungsnachweise. Die operative Kontrolle vor Ort wird von Mitarbeitern der Finanzpolizei durchgeführt, denen auch das Recht zukommt, Personenbefragungen durchzuführen. Die Finanzpolizei stellt also den tatsächlich bezahlten Lohn fest.
Für die Koordination bzgl. Kontrollen und Sanktionen ist die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) zuständig. Sie ermittelt durch Gegenüberstellung der Erhebungsergebnisse durch die Finanzpolizei und dem korrekten Grundgehalt, das sich aus Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag ergibt, ob Lohn- und Sozialdumping vorliegt und erstattet gegebenenfalls Anzeige. Für die Baubranche werden diese Funktionen auch von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übernommen. Die WGKK führt überdies eine korrespondierende Verwaltungsstrafevidenz.
Die Anzeigen wegen Lohn- und Sozialdumping werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit hohen Geldstrafen belegt – Straffreiheit ist nur bei erstmaligem Vergehen möglich und wenn bloß geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers vorliegt und es sich auch betragsmäßig um ein geringes Abweichen von der vorgeschriebenen Entlohnung handelt. Es ist dann nur die Differenz in einer angemessenen Frist nachzuzahlen. Die Geldstrafen bei nicht bloß geringfügiger Unterentlohnung belaufen sich auf 1.000 bis 10.000 € pro Arbeitnehmer (bei maximal drei unterentlohnten Arbeitnehmern) und im Wiederholungsfall auf 2.000 bis 20.000 € pro Arbeitnehmer. Bei mehr als drei unterentlohnten Arbeitnehmern erhöht sich die Strafe auf 2.000 bis 20.000 € bzw. 4.000 bis 50.000 € im Wiederholungsfall. Außerdem ist ein Straftatbestand erfüllt wenn der Finanzpolizei der Zutritt zu Arbeitsstätte, Betriebsräumen etc. verwehrt wird (500 bis 5.000 €, 1.000 bis 10.000 € im Wiederholungsfall) oder wenn die Lohnunterlagen nicht gesetzeskonform bereitgehalten werden – der Strafrahmen gilt wie bei der Zutrittsverweigerung. Neben der Geldstrafe bei Lohndumping bei mehr als drei Arbeitnehmern bzw. grundsätzlich im Wiederholungsfall kommt es auch zu einem Ausübungsverbot der Tätigkeit in Österreich für den (ausländischen) Arbeitgeber für zumindest ein Jahr. Bei Missachtung folgt wiederum eine Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 €.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.