DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Der Werklohn - Rechte des Werkbestellers
Gemäß § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Werkvertrag dadurch gekennzeichnet, dass sich jemand - der Werkunternehmer - gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges verpflichtet. Grundsätzlich ist das Entgelt erst nach Vollendung des Werkes zu zahlen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Werk in Teilleistungen verrichtet wird bzw. Auslagen zu ersetzen sind. In diesen Fällen darf der Werkunternehmer einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und Ersatz der Auslagen schon vorher fordern. Auf einen Werkvertrag ist das Zug-um-Zug-Prinzip anzuwenden, d.h. es bestehen wechselseitige Leistungsverpflichtungen, die gleichzeitig auszutauschen sind: der Werkunternehmer stellt das Werk her, der Werkbesteller zahlt den Werklohn. Kommt nun der Werkunternehmer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, darf der Werkbesteller den gesamten Werklohn zurückbehalten. Klagt der Werkunternehmer auf Zahlung, steht dem Werkbesteller die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages zu. Zweck dieser Regelung ist es, dem Werkbesteller ein geeignetes Instrumentarium in die Hand zu geben, entsprechenden Druck auf den Werkunternehmer ausüben zu können, damit dieser den vereinbarten Erfolg auch tatsächlich herstellt. Begrenzt wird dieses Zurückbehaltungsrecht durch das Schikane-Verbot: das Zurückbehaltungsrecht darf nicht nur deshalb ausgeübt werden, um den Vertragspartner zu schädigen. Es darf auch kein krasses Missverhältnis zwischen den Interessen des Werkbestellers und jenen des Werkunternehmers gegeben sein. Wenn der Verbesserungsaufwand circa 5% des Werklohnes nicht überschreitet, kann ein Zurückbehaltungsrecht am gesamten Werklohn fraglich sein. Eine fixe Grenze besteht jedoch nicht, es erfolgt immer eine Prüfung im Einzelfall.
Diese Vorschriften des ABGB können durch vertragliche Regelungen modifiziert werden. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorschüssen durch den Werkbesteller kann zum Beispiel dazu führen, dass dieser - im Umfang der Vorschussleistungen - kein Leistungsverweigerungsrecht hat, weil er insofern zu Vorausleistungen verpflichtet ist.
Gegenüber Konsumenten kann ein Werkunternehmer das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich nicht ausschließen.
Hinsichtlich der Mängelbehebung bei Bauwerken gibt es die ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, zuletzt geändert mit 1.3.2011.
Die Vorschriften über die Mängelrüge sind - nach der herrschenden Judikatur - auf Bauwerkverträge und reine Werkverträge übrigens nicht anzuwenden.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.