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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung

März 2011
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Ist eine Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim durch eine Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bedingt, so können die tatsächlichen Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Ein Teil der bei der Pensionsauszahlung einbehaltenen Lohnsteuer lässt sich damit zurückholen. Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung und des UFS war diese Abzugsmöglichkeit unmittelbar mit einem Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe 1 verknüpft, d.h. ohne den Bezug von Pflegegeld konnten die Heimkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Nach jüngsten Erkenntnissen des VwGH (GZ 2008/13/0126, 0145 vom 30.6.2010 bzw. GZ 2007/13/0051 vom 26.5.2010) ist nun der Bezug von Pflegegeld zwar ein Tatbestandsmerkmal, das zur Abzugsmöglichkeit der Heimkosten führt, er stellt jedoch keine notwendige Voraussetzung mehr dar. Vielmehr kommt es primär auf den tatsächlichen Grad der Behinderung an, der im Ausmaß von mindestens 25% vorliegen muss. Eine Absetzbarkeit kann nunmehr also auch dann gegeben sein, wenn der Behinderungsgrad von 25% gegeben ist, jedoch (noch) kein Pflegegeld zur Auszahlung gelangt.

Werden die Heimkosten durch die untergebrachte Person selbst bezahlt, ist bei der Berücksichtigung in der Arbeitnehmerveranlagung zwar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, jedoch ist eine Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungskosten in Abzug zu bringen. Werden die Aufwendungen von einem Unterhaltsverpflichteten oder von einem nahen Angehörigen getragen, hat eine Kürzung der außergewöhnlichen Belastung um eine Haushaltsersparnis zu unterbleiben, allerdings kommt es bei dem Unterhaltsverpflichteten zu einer Berücksichtigung des Selbstbehaltes. Zahlt daher z.B. ein Kind die Pflegeheimkosten für die Eltern, hat beim Kind eine Kürzung um die Haushaltsersparnis zu unterbleiben, der Selbstbehalt ist jedoch zu berücksichtigen. Ebenso kann eine Kürzung um die Haushaltsersparnis unterbleiben, wenn die Kosten vom alleinverdienenden (Ehe-) Partner getragen werden. Hier kommt es dann auch nicht zu einem Selbstbehalt. Liegt eine Behinderung vor, können die Kosten für die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim nicht neben, sondern nur an Stelle der Behindertenfreibeträge abgesetzt werden.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.