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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

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Umsatzsteuer - Identifikationsnummer als Rechnungsbestandteil


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Umsatzsteuer - Identifikationsnummer als Rechnungsbestandteil

Dezember 2002
Kategorien: Klienten-Info

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Rechnungsbestandteil

Die Richtlinie 2001/115/EG vom 20. Dezember 2001 verlangt den Ausweis der UID-Nummer in Rechnungen. Diese Bestimmung ist bis 1. Jänner 2004 in nationales Recht umzusetzen. Österreich war eifrig und hat diese Regelung bereits im zweiten Abgabenänderungsgesetz 2002 wie folgt geregelt:

:: Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
Zu den bisher nach dem Reverse Charge System zu versteuernden Tatbeständen (sonstige Leistungen gem. § 3a Abs. 10 UStG bei Auslandsgeschäften gem. § 19 Abs.1 UStG) kommen ab 1. Oktober 2002 gem. § 19 Abs. 1a UStG auch inländische Bauleistungen hinzu. (vgl. Klienten-Info August 2002 Seite 4)
– Gemäß § 11 Abs. 1a UStG ist in der Rechnung die UID-Nummer des leistungsempfangenden Generalunternehmers anzuführen. Diese Unternehmer sind in einer Liste laut Erlass des BMF vom 13. September 2002 veröffentlicht.
– In der Rechnung ist weiters auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hinzuweisen. In diesem Fall darf der leistende Unternehmer (Subunternehmer) keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Eine trotzdem ausgewiesene Umsatzsteuerschuld der Rechnungsaussteller, berechtigt den Rechnungsempfänger aber nicht zum Vorsteuerabzug.
– In der Umsatzsteuervoranmeldung kommt es zur Saldierung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1a UStG mit der geltend zu machenden Vorsteuer, sodass die Umsatzsteuer-Neutralität im Unternehmerbereich gewährleistet ist.

:: Sonstige Rechnungen
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 UStG ist ab 1. Jänner 2003 in allen Fällen in denen der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zusätzlich die UID-Nummer des leistenden Unternehmers, die fortlaufende Nummer der Rechnung, das Ausstellungsdatum, der Steuersatz bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung anzuführen.

:: Zuteilung der UID-Nummer
Gemäß Artikel 28 Abs. 1 UStG wurde – laut Aussendung des BMF – Ende November allen Unternehmern die über ein U1 oder U3 Signal verfügen automatisch eine UID-Nummer zugeteilt, um der neuen Verpflichtung nachkommen zu können. Unternehmen die über ein U0 Signal verfügen, erhalten die UID-Nummer auf Antrag. Darunter fallen juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, die UID-Nummer aber für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe benötigen, sowie Organgesellschaften.

:: Rechtsfolgen und MIAS – Selbstabfrage („Stufe 1“)
Ist auf der Rechnung die UID-Nummer nicht angeführt, hat dies den Verlust des Vorsteuerabzuges zur Folge. Diese Neuerung stellt daher in der Baubranche bereits ab 1. Oktober 2002 und ab 1. Jänner 2003 bei der Rechnungslegung im allgemeinen erhöhte Anforderungen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass laut RZ 4352a Umsatzsteuerrichtlinien die UID-Bestätigung von allen Steuerpflichtigen auch über das Internet (www.europa.eu.int) und nicht nur von Finanz-Online Teilnehmern abgefragt werden kann.

:: Weiterer Rechnungsbestandteil
Werden Rechnungsformulare neu gedruckt, sollte auch die internationale Kontonummer IBAN und BIC für grenzüberschreitende Zahlungen in EURO angeführt werden. Die Zuteilung erfolgt von der Hausbank (vgl. Klienten-Info Juni und Juli 2002).

 

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.