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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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  • Steueroptimierung
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Neue Vollpauschalierungsgrenze begünstigt Land- und Forstwirte


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Neue Vollpauschalierungsgrenze begünstigt Land- und Forstwirte

Februar 2011
Kategorien: Klienten-Info

Mit der LuF PauschVO 2011, die für den Zeitraum von 2011 bis 2015 gilt, wurde unter Anderem die Grenze für die Vollpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 65.500 € auf 100.000 € Einheitswert angehoben. Die Vollpauschalierung ist günstig, da keine steuerlichen Aufzeichnungen geführt werden müssen und sich Besteuerung und Sozialversicherungsabgaben von dem fiktiven Einheitswert ableiten, unabhängig davon wie die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind. Der für die Gewinnermittlung maßgebende Durchschnittssatz bleibt unverändert bei 39% vom Einheitswert.

Zur Vollpauschalierung sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe berechtigt, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch freiwillig Bücher führen. Die Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte tritt entweder bei einem Einheitswert von mehr als 150.000 € oder bei einem Umsatz von mehr als 400.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ein. Die Vollpauschalierung kann nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angewendet werden, ein Nebeneinander von Pauschalierung und Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nicht möglich.

Ebenso eine Änderung hat sich bei der Grenze für land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb bzw. für Nebentätigkeiten ergeben. Die diesbezügliche Einnahmengrenze wurde von 24.200 € auf 33.000 € (inkl. USt) angehoben und hat zur Folge, dass bis dahin die Nebentätigkeit unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft fällt und nicht von (zusätzlichen) Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugehen ist. Bei Überschreiten der Einnahmengrenze ist die Unterordnung gesondert nachzuweisen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat die Unterordnung des Nebenerwerbs zur Folge, dass die pauschalierten Umsatzsteuersätze von 10% bei Verkauf (Lieferung oder Leistung) an Letztverbraucher und 12% an andere Unternehmer zur Anwendung kommen. Wird die Einnahmengrenze überschritten, ist die normale USt von 20% in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen.

Schließlich sei noch erwähnt, dass der Wechsel von der Voll- zur Teilpauschalierung (und umgekehrt) durch die neue LuF PauschVO 2011 erleichtert wird, da keine Übergangsgewinne bzw. –verluste ermittelt werden müssen. Die Teilpauschalierung entspricht einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, bei welcher die Betriebsausgaben mit 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) angenommen werden. An den Wechsel ist man für 5 Kalenderjahre gebunden. Quasi als ausgleichende Maßnahme zur insgesamten Besserstellung wurde die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Ernteschäden und besonderen Viehverlusten (z.B. durch Dürre, Hagel, Überschwemmung) als zusätzliche Betriebsausgaben (neben der Pauschalierung) abgeschafft.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.