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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Umsatzsteuer auf NoVA ist gemeinschaftsrechtswidrig

Februar 2011
Kategorien: Klienten-Info

Wie schon seit geraumer Zeit absehbar und vergleichbar der Situation in Dänemark und in Polen hat der EuGH mit 22.12.2010 entschieden („Kommission/Österreich“), dass die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt gemeinschaftsrechtswidrig ist. Hauptgrund dafür ist, dass die Normverbrauchsabgabe nicht mit der Fahrzeuglieferung sondern mit der Zulassung des Kfz in unmittelbarem Zusammenhang steht. Das BMF hat Anfang Januar auf das EuGH-Urteil mit einem Informationsschreiben reagiert, das eine Erhöhung der NoVA um 20% vorsieht, wodurch es grundsätzlich zu keiner Änderung der Steuerbelastung im Zusammenhang mit Kfz kommen wird. Bis zum 28.2.2011 besteht insoweit eine Übergangsregelung als bis dahin die NoVA wie bisher in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen werden darf. Eine Erhöhung der NoVA (um 20%) tritt dann natürlich nicht ein.

Interessant sind die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf frühere Fälle, in denen nunmehr zu Unrecht die Umsatzsteuer auf den NoVA-Betrag erhoben und im Regelfall vom liefernden Kfz-Händler entrichtet wurde. Wenngleich hier durch Rechnungsberichtigung die Rückforderung der zuviel bezahlten USt prinzipiell möglich ist, wird diese in dem Informationsschreiben durch Bezugnahme auf die Sonderstellung des Kfz im UStG eingeschränkt. Da der Vorsteuerabzug auf Kfz mit Ausnahme von Fiskal-Lkw bzw. Kleinbussen sowie für Taxibetriebe und Fahrschulen ausgeschlossen ist, wurden die Umsatzsteuer und auch der auf die NoVA entfallende Teil an den Käufer weiterbelastet. Das BMF beruft sich auf § 239a BAO und schließt in solchen Fällen eine Rückzahlung des zu hohen USt-Betrags (an den Kfz-Händler) aus, da darin eine ungerechtfertigte Bereicherung des Abgabenschuldners zu sehen ist. Sollte einem etwaigen (zivilrechtlichen) Rückforderungsanspruch des Käufers entsprochen werden müssen und die zu viel bezahlte USt rückerstattet werden, so würde es zur Erhöhung der NoVA um 20% kommen, wodurch finanztechnisch betrachtet – wie ja auch zukünftig - keine Änderung eintritt. In jenen Fällen (bei Fiskal-Lkws und Kleinbussen bzw. bei Taxibetrieben und bei Fahrschulen), in denen vom Käufer Vorsteuer geltend gemacht werden konnte, hat bei Rückforderung des zu hohen USt-Betrags eine korrespondierende Vorsteuerkorrektur beim Käufer zu erfolgen.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.