DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Neue Rechtsprechung zum "anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand"
Erhaltungsaufwendungen (Austausch einiger Fenster, Türen etc.) im betrieblichen Bereich können prinzipiell sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Ausnahmen gibt es jedoch bei Vermietungen zu Wohnzwecken (Verteilung der Aufwendungen auf 10 Jahre bei Instandsetzungsaufwendungen) und bei „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwendungen“, wobei letztere Ausnahme kürzlich vom VwGH einer näheren Prüfung unterzogen wurde. Unter dem Begriff „anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen“ versteht man Aufwendungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes stehen. Ein naher zeitlicher Zusammenhang wird prinzipiell bei einem Zeitraum von drei Jahren angenommen. Wenn also ein Unternehmer ein altes Gebäude gekauft hat, wurden die Anschaffungskosten vorerst aktiviert. Innerhalb von drei Jahren vorgenommene Renovierungsaufwendungen mussten als „anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen“ ebenfalls aktiviert werden und konnten nur auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben werden. Diese Regelung sollte zu einer Gleichstellung zwischen einem Käufer eines neu hergerichteten Gebäudes und eines renovierungsbedürftigen Gebäudes führen. Die Notwendigkeit der Gleichstellung ergab sich daraus, dass der Kaufpreis der renovierungsbedürftigen Liegenschaft niedriger war, da nicht der Verkäufer sondern der Käufer die Aufwendungen tätigte. Durch die nachträgliche Aktivierung der Renovierungsaufwendungen wurde eine Gleichstellung mit dem Käufer bewirkt, dessen Liegenschaft schon vorher verbessert wurde und welcher somit einen höheren aktivierungspflichtigen Kaufpreis zu zahlen hatte.
Mit Erkenntnis vom 30.6.2010 hat der VwGH (GZ 2005/13/0076) nun seine Rechtsansicht grundlegend geändert. Demnach kommt es nun darauf an, ob das Gebäude schon vor dem Kauf in einem betriebsbereiten Zustand war. Ist dies der Fall und kommt es nach dem Kauf zu keiner Änderung der Nutzung, können Erhaltungsaufwendungen sofort abgezogen werden. So konnte eine Kosmetikerin, welche ihr bereits gewerblich genutztes Geschäftslokal selbst aus einem Mietvertrag herauskaufte und ein Jahr nach dem Kauf die Fenster und das Geschäftsportal erneuerte, diese Aufwendungen sofort absetzen, da die Betriebsbereitschaft schon vor dem Kauf gegeben war und es zu keiner Änderung der betrieblichen Nutzung kam. Der VwGH betont zudem, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erneuerungen notwendig oder dringend sind.
Keine Auswirkungen hat dieses Judikat allerdings auf die Vermietung von im Betriebsvermögen befindlichen Gebäuden an nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer zu Wohnzwecken. Hier wird die Aktivierung der nachgeholten Instandsetzungsaufwendungen auch weiterhin durch eine gesetzlich geregelte zwingende Verteilung auf 10 Jahre ersetzt.
Bild: © Frank Merfort - Fotolia
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.