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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

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Die neue Insolvenzordnung für Unternehmen


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Die neue Insolvenzordnung für Unternehmen

Juli 2010
Kategorien: Management-Info

Mit 1.7.2010 tritt die neue Insolvenzordnung in Kraft. Ziel ist es, Anreize zu schaffen, um eine Unternehmenssanierung leichter zu ermöglichen.

Das bisher zweigliedrige Verfahren (Konkurs- u. Ausgleichsverfahren) wird nun durch ein einheitliches Insolvenzverfahren ersetzt. Die Insolvenzordnung sieht zwei Verfahrensarten vor: Konkursverfahren und - bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans – Sanierungsverfahren, das allenfalls mit Eigenverwaltung durch den Schuldner durchgeführt werden kann. Durch die Bezeichnung Sanierungsverfahren soll die positive Ausrichtung des Verfahrens - auch für die Vertragspartner des Schuldners - stärker betont werden.

  • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (bisherige Ausgleichsordnung)
  • Wie bisher im Ausgleich steht auch hier der Unternehmer unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Die bisherige Voraussetzung, nämlich die Bedienung der Gläubiger mit 40% der Ansprüche wurde nun auf 30% (Schuldnerquote) herabgesetzt. Dem Gericht sind hierbei aussagekräftige Dokumente wie ein Sanierungsplan, Finanzplan, Vermögensverzeichnis und eine Statusaufnahme vorzulegen, welche vom Verwalter auch inhaltlich geprüft werden. Der Sanierungsplan muss innerhalb von 90 Tagen von den Gläubigern akzeptiert werden, sonst wird die Selbstverwaltung entzogen.
  • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (vormals Zwangsausgleich)
  • Die bisherige Schuldnerquote von 20% bleibt auch weiterhin erhalten. Auch hier ist ein Sanierungsplan vorzulegen, welcher von der Mehrheit der Gläubiger (bezogen auf die Gesamtsumme der Forderungen) akzeptiert werden muss. Bisher war eine ¾-Mehrheit notwendig. Nach Erfüllung des Sanierungsplans ist eine Löschung des Insolvenzeintrages aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch möglich.
  • Konkursverfahren
  • Das bisherige System des Konkurses bleibt auch weiterhin bestehen. Der Antrag erfolgt zumeist durch die Gläubiger. Gelingt keine Sanierung des Unternehmens, findet eine Verwertung statt.

Scheitert ein oben genanntes Sanierungsverfahren, so kommt es automatisch zu einem Wechsel in das Konkursverfahren.

Weitere Neuerungen:

Haftung für Kostenvorschüsse

Um Abweisungen von Konkursanträgen mangels Masse zu verringern, sind nun neben den organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person (z.B.: Geschäftsführer einer GmbH) auch Mehrheitsgesellschafter für den Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von 4.000 € zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens heranzuziehen. Gläubiger, die einen Kostenvorschuss erlegt haben, können diesen bei den Geschäftsführern und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften eintreiben.

Aussonderungsansprüche

Ein Aussonderungsgläubiger kann eine in der Konkursmasse befindliche Sache beanspruchen, weil sie dem Schuldner nicht (zur Gänze) gehört (z.B.: Eigentumsvorbehalt). Aussonderungsansprüche, welche die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens gefährden, können nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab Konkurseröffnung gefordert werden (früher: 90 Tage).

Laufende Verträge

Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet, mit deren Erfüllung er in Verzug ist, muss der Insolvenzverwalter binnen fünf Tagen eine Erklärung abgeben, ob er Vertragserfüllung möchte oder Rücktritt vom Vertrag. Wird innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben, wird ein Rücktritt vom Vertrag angenommen.

Bestandverträge, Räumungsexekution, Zwangsverwaltung

Es gibt kein besonderes Kündigungsrecht des Bestandgebers eines insolventen Schuldners mehr. Eine Räumungsexekution kann durch einen Aufschiebungsantrag des Insolvenzverwalters abgewendet werden. Eine Zwangsverwaltung erlischt nun mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Anfechtung von Rechtsgeschäften

Für die Insolvenzgläubiger nachteilige Rechtsgeschäfte können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Insbesondere für in der Krise gewährte Sanierungskredite wird das Anfechtungsrisiko allerdings gering gehalten.

Bild: © jayrb - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.