DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Ärzte-Info
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar müssen in allen Jahren erfüllt sein
Seit der COVID-19 Pandemie können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar wie insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes (Homeoffice) bis zu insgesamt 300 € pro Kalenderjahr als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, sofern der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Wichtige Voraussetzung für den Abzug als Werbungskosten ist, dass nicht gleichzeitig Ausgaben für ein Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden (die Anforderungen an ein steuerliches Arbeitszimmer sind überdies strenger). Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.Z.m. dem ergonomisch geeigneten Mobiliar insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrags jeweils ab dem Folgejahr zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
Das BFG hatte sich (GZ RV/7101397/2024 vom 7.1.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Steuerpflichtige im Jahr 2020 Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar für das Homeoffice von 238 € und im Jahr 2021 Kosten von 208 € geltend gemacht hatte (insgesamt 446 €). In beiden Jahren hatte sie jeweils 26 Tage im Homeoffice gearbeitet und jeweils 150 € als Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar geltend gemacht. Die Restkosten für das ergonomisch geeignete Mobiliar (146 €) sollten im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden - allerdings ist sie im Jahr 2022 lediglich auf 3 Homeoffice-Tage gekommen. Für die Absetzbarkeit der Restkosten spricht grundsätzlich, dass die zu verteilenden Werbungskosten in Jahren mit ausreichender Homeoffice-Tätigkeit angefallen sind - folglich müssten auch die Überhänge im Jahr 2022 steuerlich abzugsfähig sein.
Bei seiner Entscheidung betonte das BFG mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, dass im Rahmen der Verteilungsregelung ältere Anschaffungen bzw. Herstellungen vor jüngeren zu berücksichtigen sind. Dabei ist das Erfordernis einer zumindest 26 Tage umfassenden Homeoffice-Tätigkeit für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Werden die 26 Tage in einem Kalenderjahr nicht erfüllt, kommt die Berücksichtigung in diesem Jahr nicht in Betracht - es kann jedoch im Folgejahr (sofern die Anzahl an Homeoffice-Tagen erfüllt wurde) eine Berücksichtigung des im Vorjahr nicht verwertbaren Betrages in diesem Jahr erfolgen.
Folglich muss die Mindestanzahl an Homeoffice-Tagen auch bei der Übertragung und bei der steuerlichen Geltendmachung des Restbetrags in Folgejahren erfüllt sein. Im Übrigen ist es auch steuersystematisch korrekt, dass der Rest der entsprechenden Kosten nur dann zu berücksichtigen ist, wenn im Folgejahr eine nennenswerte berufliche Verwendung des ergonomisch geeigneten Mobiliars im Homeoffice (in Form von zumindest 26 Tagen) vorliegt. Im Endeffekt verneinte das BFG die Geltendmachung der Restkosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar im Jahr 2022, da die Steuerpflichtige nicht zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet hatte.
Bild: © Adobe Stock - Gatherina
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.