Artikel zum Thema: Umlaufvermögen
Highlights aus dem Wartungserlass 2010 zu den Körperschaftsteuerrichtlinien
Der kürzlich veröffentlichte Wartungserlass zu den KStR enthält mehrere Klarstellungen, von denen die bedeutendsten nachfolgend näher dargestellt werden:
Steuerfreiheit von EU/EWR-Portfolio-Dividenden
Bekanntermaßen wurde durch das AbgÄG 2009 die Steuerfreiheit von Portfoliodividenden aus Beteiligungen an EU-Kapitalgesellschaften sowie an norwegischen Kapitalgesellschaften unabhängig vom Beteiligungsausmaß eingeführt und damit dem Gemeinschaftsrecht entsprochen (siehe auch KI 06/09). Da die Regelung für noch offene Veranlagungen (beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung) rückwirkend gilt, müssten systematisch betrachtet auch die nachteiligen Konsequenzen bei Beteiligungsertragsbefreiungen eintreten. In seltenen Fällen wären dies die Nichtabzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung der Beteiligung und (häufiger) die Verteilung von Teilwertabschreibungen über 7 Jahre. Da diese Folgen der Intention des Gesetzgebers widersprechen, tritt explizit nur die Beteiligungsertragsbefreiung ein. Demnach gibt es für Wirtschaftsjahre bis zum 30.6.09 keine rückwirkende Verteilung der Teilwertabschreibung auf solche Portfoliobeteiligungen. Für spätere Veranlagungszeiträume ist zu unterscheiden, ob diese Portfoliobeteiligung dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Bei einem Beteiligungsausmaß von unter 5% ist automatisch von Umlaufvermögen auszugehen und eine Teilwertabschreibung bzw. auch ein Veräußerungsverlust sind sofort in vollem Umfang steuerwirksam. Liegt eine höhere Beteiligungsquote vor, ist für den Einzelfall zu prüfen, ob Anlage- oder Umlaufvermögen gegeben ist – bei Anlagevermögen gilt die Verteilung auf 7 Jahre.
Typenvergleich mit österreichischen Kapitalgesellschaften
Für die Befreiung von Beteiligungserträgen aus ausländischen Beteiligungen („internationale Schachtelbeteiligung“) ist es notwendig, dass das ausländische Rechtsgebilde einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist oder dass es in der Liste der Gesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie angeführt ist. Die Indizien für die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft sind in den KStR dargestellt und umfassen beispielsweise den Tatbestand einer eigenen Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht, ein starres, ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital sowie auch die Beschränkung der Haftung für Gesellschaftsschulden auf das Gesellschaftsvermögen. Durch den Wartungserlass 2010 werden weitere Aspekte wie etwa die ungehinderte Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile an Nichtgesellschafter ergänzt. Überdies spricht das (bei der ausländischen Gesellschaft geltende) Erfordernis der Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen der Gesellschafter für die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Kapitalgesellschaft. Schließlich muss auch für die Entstehung der Gesellschaft eine Eintragung in einem öffentlichen Buch erfolgen (z.B. Handelsregister oder Firmenbuch).
Kursverluste aus Fremdwährungskrediten für Beteiligungsanschaffungen abzugsfähig
Wird die Anschaffung einer nationalen bzw. internationalen Schachtelbeteiligung mit Hilfe eines Fremdwährungskredites finanziert, so tritt neben der Zinsbelastung auch noch das Risiko eines Kursverlustes ein. Während die Fremdkapitalzinsen bereits seit geraumer Zeit steuerlich abzugsfähig sind, galt für mit dem Fremdwährungskredit verbundene Kursverluste das steuerliche Abzugsverbot. Mit der Änderung in den KStR schließt sich die Finanzverwaltung allerdings der Meinung des VwGH (GZ 2008/15/0051 vom 28.10.2009) an – auftretende Kursverluste sind steuerlich abzugsfähig, etwaige Kursgewinne sind spiegelbildlich steuerpflichtig.
Nachversteuerung ausländischer Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung
Ein bedeutender Vorteil der Gruppenbesteuerung liegt in der Ausgleichsfähigkeit von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder mit Gewinnen aus der Gruppe beim Gruppenträger. Um allerdings eine doppelte Verlustverwertung zu vermeiden, tritt die Nachversteuerung in Österreich ein, wenn es zu einer späteren Verlustverwertung im Ausland kommt. Die Ausführungen in den KStR zum Nachversteuerungstatbestand werden durch den Wartungserlass präzisiert. Beispielsweise wird für ein ausländisches Gruppenmitglied automatisch ein Verlustausgleich mit ausländischen Gewinnen angenommen, wenn in der (ausländischen) Steuererklärung bzw. in dem Bescheid weder Verluste noch Nachversteuerungsbeträge erklärt werden.
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