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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Sozialversicherung

Nationalrat mit wichtigen Gesetzesbeschlüssen zum Jahreswechsel

Januar 2024
Kategorien: Klienten-Info

Im Dezember 2023 hat der Nationalrat noch einige wichtige Gesetze beschlossen, die Auswirkungen auf die Steuer und auf das Wirtschaftsleben haben. Nachfolgend sind sie überblickmäßig dargestellt.

Start-up-Förderungsgesetz

Das von BMF und BMJ ins Leben gerufene "Start-up-Paket" enthält u.A. ein neues steuerliches Modell für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen, das insbesondere die so genannte "Dry-Income-Problematik" lösen und die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen fördern soll (siehe Beitrag vom Juli 2023). Zur Dry-Income-Problematik ist es bisher gekommen, wenn Start-ups und junge KMU mangels Liquidität nicht in der Lage waren, entsprechende Vergütungen in Geld für hochqualifizierte Arbeitnehmer zu leisten. Wurde dies durch die Abgabe von Kapitalanteilen kompensiert, führte die sofortige Besteuerung zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf beim Empfänger - also zur Dry-Income-Problematik.

Im Verlauf des Gesetzwerdungsprozesses ist nunmehr die Möglichkeit verlängert worden, den Beschäftigten zusätzlichen Arbeitslohn aufgrund der Teuerung steuerfrei zu gewähren. Mitarbeiterprämien können demnach bis zu 3.000 € pro Jahr (ab Jänner 2024) steuerfrei und befreit von Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, sofern diese auf Basis einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung gewährt werden und es sich dabei um "zusätzliche Zahlungen" handelt.

Teil des beschlossenen Start-up-Pakets ist die Flexible Kapitalgesellschaft (auch FlexCo genannt), welche an die Rechtsform einer GmbH angelehnt ist, jedoch auch einige aus dem Aktienrecht übernommene Bestimmungen enthält. Überdies wurde das Mindeststammkapital für GmbHs von 35.000 € auf 10.000 € abgesenkt.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 weitet die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen - etwa in den Bereichen Bildung oder Sport - aus und vereinfacht das Verfahren i.Z.m. den Spendenbegünstigungen (siehe dazu Beitrag vom August 2023). Künftig sind alle Spendenzwecke, welche als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, spendenbegünstigt. Ein wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist überdies das so genannte Freiwilligenpauschale, das eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorsieht. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses ist es noch zu einer bedeutsamen Änderung gekommen. Liegt ein Rechtsmittelverfahren gegen die drohende Aberkennung der Spendenbegünstigung vor, so kann beantragt werden, dass die Organisation bis zum Verfahrensende auf der Liste der spendenbegünstigten Organisationen verbleibt.

Strompreisbremse verlängert

Mit einer Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes werden der Stromkostenzuschuss (siehe dazu Beitrag vom Dezember 2022), der Stromkostenergänzungszuschuss und der Netzkostenzuschuss um 6 Monate bis Ende 2024 verlängert.

Mietpreisdeckel

Der so genannte "Mietpreisdeckel" begrenzt Mieterhöhungen von Kategoriemieten, Richtwertmieten (siehe Beitrag vom Juli bzw. August 2023) und Mieten von gemeinnützigen Wohnungen - keine Auswirkungen hat der Mietpreisdeckel hingegen auf freie Mietverträge. Bei den Kategoriemieten werden Änderungen zukünftig ausschließlich mit 1. April stattfinden, wobei im Jahr 2024 die Wertanpassung der Miete entfällt. Eine Anpassung der Katgeoriemietzinse ist für 1.4.2025 vorgesehen. Für die Jahre 2025 und 2026 ist vorgesehen, dass die Effekte der Inflationsspitze bei 5 % gekappt werden.

Die Richtwertmieten sollen künftig jährlich valorisiert werden, zunächst wiederum am 1.4.2025. Für die Valorisierung zum 1.4.2025 soll ausschließlich die Veränderung des VPI-Jahresdurchschnittswerts aus 2024 gegenüber 2023 maßgebend sein. Wie bei den Kategoriemietzinsen ist für die Valorisierung in den Jahren 2025 und 2026 die Deckelung bei 5 %.

Bei den gemeinnützigen Wohnungen wird die Erhöhung (auch) mit 5 % gedeckelt. Ab 1.4.2024 können sich die Beträge gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt um nicht mehr als 5 % erhöhen.

Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023

Das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2023 sieht einen Ausschluss von der Funktion (für 3 Jahre) als Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglied von AGs bzw. Genossenschaften vor, wenn die entsprechende Person wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte wie Untreue, organisierter Schwarzarbeit oder Betrug zu mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Erhöhung des Pensionszuschlags

Der Pensionszuschlag belohnt über das Regelpensionsalter hinaus Weiterarbeitende und kann maximal für drei Jahre bezogen werden. Statt bisher 4,2 % wurde er auf 5,1 % erhöht. Pensionisten, die neben der Pension erwerbstätig sind, müssen in den nächsten beiden Jahren nur für jenen Teil des Zuverdiensts Pensionsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt (voraussichtlich 1.036,88 € für 2024). Den restlichen Teil übernimmt der Bund. Voraussetzung ist, dass die Pension insgesamt nicht 94,28 % der gesamten Bemessungsgrundlage überschreitet, bisher waren es 91,76 %.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Mit 1.1.2024 steigt die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 7.800 € auf 8.100 € im Jahr. Überdies wird der Anspruch von Flüchtlingen aus der Ukraine auf Kinderbetreuungsgeld bzw. Familienbeihilfe bis 4.3.2025 verlängert.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.