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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
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  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Registrierkassenpflicht

Steuerliche Behandlung von Maturabällen

Oktober 2016
Kategorien: Klienten-Info

Die Ballsaison rückt wieder näher und es ist oft Tradition, dass die Maturaklassen einen Schulball organisieren und mit den Einnahmen daraus einen Teil der Kosten der Maturareise bestreiten. Dieses Jahr ist es die erste Ballsaison nach Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. In diesem Zusammenhang hat das BMF unlängst eine Information zur steuerlichen Behandlung von Maturabällen herausgegeben. Darin wird auf unterschiedliche steuerliche Konsequenzen in Abhängigkeit von der Organisationsform eingegangen.

Die Gründung eines eigenen Vereins für die Durchführung des Balles ist aus steuerlicher Sicht nicht optimal, da mit der Förderung der Maturanten oder der Maturareise kein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird und damit keine steuerlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden können. Wird der Ball beispielsweise vom Elternverein durchgeführt (ein Elternverein wird in der Regel ein gemeinnütziger Verein sein), so ist darauf zu achten, dass die Organisation von Bällen in den Statuten des Vereins vorgesehen ist (anderenfalls droht der Verlust der Gemeinnützigkeit). Ein allfälliger Gewinn muss für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, wobei die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Eine Unterstützung bedürftiger Schüler ist aber wie bei anderen Schulveranstaltungen möglich. Handelt es sich bei dem Ball aus steuerlicher Sicht um ein großes Vereinsfest, so liegt grundsätzlich eine begünstigungsschädliche Betätigung vor. Sofern der Umsatz aus dem Ball und allfälliger anderer begünstigungsschädlicher Aktivitäten insgesamt 40.000 € im Jahr nicht übersteigt, bleibt die Gemeinnützigkeit für den Verein erhalten (bei höheren Umsätzen kann eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt beantragt werden). Der Maturaball stellt dann eine grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit dar und über den Freibetrag von 10.000 € hinausgehende Gewinne sind körperschaftsteuerpflichtig. Bei Barumsätzen über 7.500 € (und einem Jahresumsatz von über 15.000 €) bestehen daher auch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Alternativ dazu gibt es auch die Möglichkeit, die Organisation und Durchführung eines Schulballes einem Personenkomitee zu übertragen. Für Zwecke der Ertragsteuer liegt nur eine einmalige Tätigkeit ohne Wiederholungsabsicht vor, sodass keine Einkunftsquelle gegeben ist und keine Besteuerung eintritt. Mangels Nachhaltigkeit liegt auch keine unternehmerische Tätigkeit vor und besteht daher auch keine Umsatzsteuerpflicht. Dies hat wiederum auch den Vorteil, dass keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht besteht. Die Abwicklung über ein Personenkomitee ist daher steuerlich eine interessante Möglichkeit zur Organisation eines Maturaballs. Allerdings sollten vorab Fragen einer persönlichen Haftung geprüft und soweit möglich auch versichert werden.

Bild: © rangizzz - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.