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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Finanzstrafgesetz

Verschärfungen bei Selbstanzeigen ab Oktober

August 2014
Kategorien: Klienten-Info

Durch eine Selbstanzeige wird es dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen – ganz wichtig ist hierbei, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erstattet wird – ermöglicht, durch Nachzahlung des zuvor verkürzten Betrags in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen (siehe auch KI 04/14). Durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 kommt es ab Oktober 2014 zu bedeutsamen Einschränkungen und Verschärfungen, welche auf nach dem 30. September 2014 erstattete Selbstanzeigen anzuwenden sind. Die Verschärfungen sollen allgemein zu mehr Steuerehrlichkeit führen und insbesondere bewirken, dass die Offenlegung im Rahmen einer Selbstanzeige zukünftig vollständig erfolgt und nicht wie bisher das Ausmaß oftmals vom erwarteten Entdeckungsrisiko abhängig gemacht wird.

Die erste wesentliche Änderung ist der Wegfall der strafbefreienden Wirkung mehrfacher Selbstanzeigen. Somit ist eine Selbstanzeige zukünftig nicht mehr strafbefreiend wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Wichtige Ausnahme von dieser zusätzlichen Sperrwirkung sind Vorauszahlungen. Das Ausmaß der Verschärfung wird insbesondere dann klar, wenn man bedenkt, dass bisher eine mehrfache Selbstanzeige durch Entrichtung eines 25% Zuschlags möglich war. Neben dem Wegfall dieser Option ist durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 für den Steuerpflichtigen zusätzlich nachteilig, dass die Sperrwirkung unabhängig vom Verschuldensgrad eintritt. Wird also eine Selbstanzeige versehentlich unvollständig erstattet, so kann zukünftig nicht mehr durch eine weitere (ergänzende) Selbstanzeige zu diesem Abgabenanspruch dieses Jahres in die Steuerehrlichkeit zurückgekehrt werden. Konkret bedeutet dies zukünftig, dass etwa eine (weitere) Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 201x nicht strafbefreiend wirkt wenn schon zuvor eine Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 201x erstattet wurde. Der Hintergrund dieser Einschränkung liegt darin, dass eine Selbstanzeige möglichst vollständig erstattet werden soll und dadurch sowohl die Taktik der „stückchenweisen“ Selbstanzeigen unattraktiv wird, als auch aus administrativer Sicht insgesamt weniger Selbstanzeigen von der Finanzverwaltung bearbeitet werden müssen.

Um bei Selbstanzeigen ein Zuwarten bis zum Beginn der Betriebsprüfung einzuschränken, sieht eine weitere Änderung vor, dass für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen, welche nach Bekanntgabe bzw. Anmeldung der Betriebsprüfung erstattet werden, ein „Strafzuschlag“ entrichtet werden muss. Dieser Strafzuschlag ist zusätzlich zum Verkürzungsbetrag zeitgerecht zu bezahlen und ist abhängig vom in der Selbstanzeige angegebenen Verkürzungsbetrag progressiv ausgestaltet. Wesentlich ist, dass dieser mittels Bescheid festzusetzende Zuschlag nur bei Selbstanzeigen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte zur Anwendung kommt. Wie bisher gilt weiterhin, dass nach Beginn der Betriebsprüfung eine Selbstanzeige für vorsätzliche Finanzvergehen keine strafbefreiende Wirkung entfaltet (Sperrgrund)! Der Zuschlagsatz in Abhängigkeit vom Mehrbetrag staffelt sich wie folgt.

Mehrbetrag (in €)

Zuschlagsatz

Bis 33.000

5%

33.000 bis 100.000

15%

100.000 bis 250.000

20%

Über 250.000

30%

Handlungsbedarf bis zum 30. September 2014 liegt vor, wenn erkennbar ist, dass eine für einen Abgabenanspruch bereits erstattete Selbstanzeige unvollständig war. Bis Anfang Oktober sollte dann eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden, um (vollständige) Straffreiheit zu erlangen. Zu beachten ist dabei, dass entsprechend der „alten Regelung“ dann ein Strafzuschlag von 25% auf den Mehrbetrag aus der weiteren Selbstanzeige anfällt. Grundsätzlich ist es zukünftig ratsam, finanzstrafrechtlich relevante Fehler umgehend im Wege einer vollständigen Selbstanzeige zu korrigieren und nicht erst die Ankündigung einer Betriebsprüfung abzuwarten.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.