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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Ärzte-Info

Kosten für noch nicht zugelassene Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung

März 2022
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Die Kosten für eine außergewöhnliche Belastung können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt. Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen ist Folge des Leistungsfähigkeits- bzw. subjektiven Nettoprinzips. Demnach müssen einem Steuerpflichtigen jene Beträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, welche er für seine eigene oder für die Existenz seiner Familie aufwenden muss und welche demnach nicht zur Steuerzahlung zur Verfügung stehen.

Im Zusammenhang mit Krankheitskosten ist etwa das Merkmal der Zwangsläufigkeit erfüllt, wenn aus tatsächlichen (Krankheits)Gründen eine ärztliche Behandlung notwendig ist und sich somit der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Anders ausgedrückt, ergibt sich die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Dies bedeutet, dass krankheitsbedingte Maßnahmen wie Arzt- und Krankenhaushonorare ärztlich verordnete Medikamente, Behandlungsbeiträge, Rezeptgebühren usw. regelmäßig zwangsläufig sind, soweit sie der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen. Für die steuerliche Anerkennung der Kosten ist dabei auch das Recht auf freie Arztwahl im Rahmen der Krankenbehandlung zu beachten und es können auch höhere Aufwendungen als jene von der Sozialversicherung finanzierte als zwangsläufig zu beurteilen sein, sofern triftige medizinische Gründe vorliegen.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2020/15/00010 vom 15.12.2021) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem die Kosten für die Operation eines Prostatakarzinoms mittels der "NanoKnife-Methode" als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Diese Behandlungsmethode wurde mitunter aufgrund der Hoffnung auf geringere Nebenwirkungen ausgewählt. Nach Ansicht des Finanzamts konnte die medizinische Notwendigkeit dieser Operation nicht nachgewiesen werden, weshalb es an der Zwangsläufigkeit als Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung fehlte. Begründet wurde dies damit, dass das oben angesprochene Operationsverfahren noch in der Erprobungsphase stünde und noch nicht ausgereift sei. Das BFG verneinte ebenso die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung und sah kein Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die Inanspruchnahme dieser (damals) in Österreich noch nicht zugelassenen Heilbehandlung. Die fehlende medizinische Notwendigkeit ergebe sich auch aus der fehlenden Kostenübernahme bzw. -beteiligung durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass einer in einem öffentlichen Krankenhaus (konkret in Deutschland) von zugelassenen Ärzten vorgenommenen Operation nicht deshalb die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden kann, weil sich die Operationsmethode (in Österreich) erst im Erprobungsstadium befindet. Überdies spricht der vom BFG ins Treffen geführte Umstand, dass die Krankenkasse die Kosten einer in Erprobung befindlichen schulmedizinischen Behandlung nicht übernimmt, nicht gegen die Zwangsläufigkeit. Außerdem können auch die Aussichten auf geringere Nebenwirkungen triftige Gründe für eine bestimmte Behandlungsmethode darstellen. Im Endeffekt konnten die Kosten für die Operation daher als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dem VwGH folgend ist allerdings keine außergewöhnliche Belastung möglich, wenn dargelegt werden kann, dass die gewählte, alternative Operationsmethode (Heilbehandlung) weniger erfolgsversprechende Ergebnisse liefert als bisher übliche Operationsmethoden.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.