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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Artikel zum Thema: UWG

Gesetzliche Grenzen des Firmenwortlautes

März 2010
Kategorien: Management-Info

Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem es seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Mit Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches (UGB) im Jahr 2007 wurde das Firmenrecht liberalisiert. Der Kreativität sind jedoch weiterhin Grenzen gesetzt.

Grundsätzlich gilt: die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf die angesprochenen Verkehrskreise nicht irreführen. Der Firmenwortlaut muss aussprechbar sein. Jede Firma hat zwingend den entsprechenden Rechtsformzusatz zu enthalten, wobei für freie Berufe Sondervorschriften bestehen.

Eignung zur Kennzeichnung des Unternehmers

Die Firma hat Namensfunktion. Das Unternehmen hat eine individuelle Bezeichnung zu führen. Eine reine Gattungs- oder Branchenbezeichnung ist nicht eintragungsfähig. Dadurch soll u.a. verhindert werden, dass ein Unternehmen z. B. eine gesamte Branche gleichsam für sich beansprucht. Die Personenfirma ist ebenso zulässig wie die Sachfirma, die sich auf den Gegenstand des Unternehmens bezieht. Von einer gemischten Firma spricht man, wenn Personen- und Sachfirma kombiniert werden. Auch reine Fantasienamen sind zulässig. Möglich sind grundsätzlich auch Kombinationen aus Worten und Zahlen bzw. Buchstaben und Zahlen.

Die Unterscheidungskraft einer Firma

Unterscheidungskraft meint, dass die Firma dazu geeignet ist, eine abstrakte Assoziation mit einem bestimmten Unternehmen zu wecken, das sich von anderen Unternehmen unterscheidet. Es geht um den Ausschluss der Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen. § 29 UGB verlangt zusätzlich, dass sich eine neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen „deutlich“ unterscheiden muss. Maßgeblich für das Kriterium der Deutlichkeit ist die bestehende Verkehrsauffassung. Die jeweilige Prüfung erfolgt einzelfallbezogen.

Irreführende Firmen (Grundsatz der Firmenwahrheit)

Die angesprochenen Verkehrskreise dürfen im Hinblick auf die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht irregeführt werden. Es muss hierbei keine Täuschungs- bzw. Irreführungsabsicht vorliegen, sondern maßgeblich ist allein die Gefahr der Irreführung bzw. Täuschung. Das Firmenbuchgericht beschränkt sich bei dieser Prüfung auf das, was ihm selbst ersichtlich, d.h. erkennbar, ist. Umfangreiche Erhebungen werden dabei nicht durchgeführt.

Die Firma im Falle eines Unternehmensüberganges

Bei Übertragung eines Unternehmens auf einen Rechtsnachfolger darf die bisherige Firma fortgeführt werden. Voraussetzung ist die ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Unternehmers bzw. dessen Erben. Ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz darf in den Firmenwortlaut aufgenommen werden. Das Recht auf Firmenfortführung besteht entsprechend auch bei Pacht, Nießbrauch und ähnlichen Rechtsverhältnissen.

Weitere Fälle der Firmenfortführung

Firmenfortführung ist auch bei einem Gesellschafterwechsel und im Fall von Umgründungen möglich.

In allen Fällen der Firmenfortführung ist jedoch zu beachten, dass der Rechtsformzusatz immer der tatsächlichen Rechtsform entsprechen muss.

Der Grundsatz der Unternehmensbindung

Die Firma ist immer mit dem entsprechenden Unternehmen verbunden. Die Firma allein kann daher nicht übertragen werden. Ohne Unternehmen kann auch die Firma nicht weiterbestehen und ist zu löschen.

Wie kann ich meine Firma schützen?

Wie oben ausgeführt müssen Firmen bestimmte grundlegende Erfordernisse aufweisen, um überhaupt im Firmenbuch eingetragen zu werden. Insofern besteht von Amts wegen ein grober Firmenschutz. Das Firmenbuchgericht ist im Fall von unbefugtem Firmengebrauch ferner zum Einschreiten und allenfalls zur Verhängung von Zwangsstrafen verpflichtet. Auf zivilrechtlicher Ebene bestehen insbesondere folgende Möglichkeiten des Schutzes der eigenen Firma (ohne Anspruch auf Vollständigkeit der rechtlichen Optionen):

  • Unterlassungsanspruch nach § 37 UGB,
  • Namensschutz gemäß § 43 ABGB,
  • Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
  • Im Falle eines Verschuldens bestehen regelmäßig Schadenersatzansprüche.

Bild: © PhotographyByMK - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.