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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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  • Unternehmensberatung
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  • Liquidation

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Steuern

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  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Zweitwohnsitz

Highlights der Stiftungsrichtlinien 2009

Januar 2010
Kategorien: Klienten-Info

Am 16.11.2009 hat das BMF Richtlinien zur 2008 erlassenen Neuregelung der Stiftungsbesteuerung veröffentlicht. Die StiftR 2009 sind ab der Veranlagung 2009 anzuwenden und enthalten auch interessante Aspekte im Zusammenhang mit ausländischen Stiftungen mit Österreichbezug. Die Zurechnung des Vermögens sowie der Einkünfte der Stiftung erfolgt grundsätzlich nach allgemeinem Steuerrecht. Bei ausländischen Stiftungen ist zu prüfen, ob die Vergleichbarkeit mit einer Privatstiftung gegeben ist („Typenvergleich“). Ist dies der Fall, kommt das Trennungsprinzip zum Tragen, wodurch das Vermögen der Stiftung zuzurechnen ist. Bei ausländischen vermögensverwaltenden Stiftungen besteht oftmals seitens der Finanzverwaltung die Vermutung, dass das Vermögen unverändert dem Stifter bzw. den Begünstigten und nicht der Stiftung selbst zuzurechnen ist. Es ist daher eine einzelfallbezogene Überprüfung erforderlich.

Den StiftR 2009 folgend sollen unentgeltliche Zuwendungen auch an (intransparente) ausländische privatrechtliche Stiftungen bzw. vergleichbare Vermögensmassen unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Als Beispiele werden in den Richtlinien intransparente Anstalten nach liechtensteinischem Recht oder anglo-amerikanische Trusts genannt. Der Stiftungseingangssteuersatz beträgt grundsätzlich 2,5%. Dieser Steuersatz kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:

  • 1. Die Stiftung muss mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar sein.
  • 2. Sämtliche Dokumente, welche die innere Organisation der Stiftung, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, müssen spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt werden. Zu den Dokumenten zählen insbesondere die Stiftungsurkunde und allfällige Stiftungszusatzurkunden. Die Stiftungseingangssteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monats nach der Zuwendung fällig.
  • 3. Mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung muss eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestehen.

Ist eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt der Steuersatz 25%.

Ist der Stifter eine natürliche Person, ist die Zweitwohnsitz-Verordnung auch im Geltungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetzes anzuwenden. Zuwendungen an ausländische Stiftungen, die von Ausländern mit einem Zweitwohnsitz in Österreich getätigt werden, unterliegen daher nicht der österreichischen Stiftungseingangssteuer, wenn die Befreiungskriterien dieser Verordnung erfüllt sind.

Grundstücksübertragungen, die unentgeltlich an privatrechtliche Stiftungen erfolgen, sind vom Stiftungseingangssteuergesetz umfasst und unterliegen nicht der GrESt. Allerdings erhöht sich dann der Stiftungseingangssteuersatz um 3,5%. Bei gemischten Schenkungen (und somit teilweise unentgeltlichen Zuwendungen) von Grundstücken ist die mitübertragene Schuld dem gemeinen Wert des Grundstücks gegenüber zu stellen. Liegt der Betrag der mitübertragenen Schuld unter 50% des gemeinen Werts des Grundstücks, gilt die Grundstücksübertragung als unentgeltlich und fällt zur Gänze unter das Stiftungseingangssteuergesetz.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.