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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Gebührenrecht

UFS verneint Gebührenpflicht bei rein elektronischen Rechtsgeschäften

Januar 2010
Kategorien: Klienten-Info

Das Gebührengesetz schreibt unter anderem Gebühren vor, wenn Urkunden über Rechtsgeschäfte wie z.B. Bestands-, Darlehens- und Kreditverträge oder über Vergleiche, Zessionen oder Wechsel errichtet werden. Im Detail sind für die Entstehung der Gebührenpflicht mehrere Voraussetzungen zu erfüllen – das entsprechende Rechtsgeschäft muss im Gebührengesetz erwähnt werden, das Rechtsgeschäft muss schriftlich vorliegen (Urkunde), das Rechtsgeschäft muss unterzeichnet worden sein und es muss Beweiskraft gegeben sein. Wirtschaftliches bzw. juristisches Ziel ist, dass ein zivilrechtlich gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft durch eine Urkunde bewiesen ist. Das Kriterium der Schriftlichkeit führt dazu, dass bei der Erzeugung der Schrift keine technischen Grenzen bestehen und somit Handschrift und Druckschrift etc. gleichermaßen erlaubt sind. Wird der Inhalt des Rechtsgeschäfts hingegen auf Magnetband, Tonband oder durch Videoaufnahme festgehalten, so ist natürlich Schriftlichkeit nicht gegeben. Ersatzbeurkundungstatbestände ergeben sich bei Gesellschafterdarlehen durch die Aufnahme in die Bücher.

In dem der UFS-Entscheidung (GZ RV/0253-L/09) vom 9.10.09 zugrundeliegenden Fall haben zwei Rechtsanwälte einen Mietvertrag per E-Mail abgeschlossen und jeweils mittels sicherer digitaler Signatur unterzeichnet – es gibt allerdings keinen Ausdruck der E-Mails. Der vermietende Vertragspartner hat danach eine E-Mail-Eingabe an das zuständige Finanzamt gerichtet und eine nicht unterfertigte Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren angehängt, welche eine Gebühr im Zusammenhang mit der Errichtung des Mietvertrags (Bestandvertrags) von 0 EUR auswies. Da das Finanzamt den Bescheid angefochten hat und verbunden mit dem Vertrag eine Gebühr von 1% der Bemessungsgrundlage sowie Gebühren für zwei Abschriften des Vertrags festsetzte, kam es zu einer Berufung beim UFS.

Der UFS hat in seiner Entscheidung befunden, dass ein E-Mail, das mit einer sicheren elektronischen Signatur, welche den Standards des Signaturgesetzes entspricht, unterfertigt wurde, kein Papier darstellt. Folglich liegt, sofern es nicht zu einem Ausdruck der E-Mail kommt, keine Urkunde im Sinne des Gebührenrechts vor und mangels Urkunde keine Gebührenschuld. Da keine Urkunde entsprechend dem Gebührengesetz existiert, läuft auch die Vergebührung der Kopien (Gleichschriften) ins Leere. Überdies hat der UFS ausgeführt, dass für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine Konkretisierung des Urkundenbegriffs im Gebührengesetz bzgl. jener Urkunden, die zu einer Gebührenpflicht führen sollen, dringend notwendig sei. Die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit einer praktikablen Form der Gebührenvermeidung bleibt jedenfalls abzuwarten.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.