+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Vom Freibetrag für investierte Gewinne zum Gewinnfreibetrag

Dezember 2009
Kategorien: Klienten-Info

Mit 1.1.2010 erfolgt durch die Ausdehnung des Freibetrags für investierte Gewinne (FBiG) und durch die gleichzeitige Streichung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a EStG) eine Vereinfachung steuerlicher Begünstigungen. Der „neue“ Gewinnfreibetrag ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart für alle natürlichen Personen anwendbar, welche betriebliche Einkünfte erwirtschaften. Übersteigt der Gewinn 30.000 €, so kann für diesen zusätzlichen Betrag bei entsprechenden Investitionen der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Die Obergrenze bleibt mit 100.000 € pro Steuerpflichtigen p.a. gleich. Übergangsgewinne im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart können für die Begünstigung einbezogen werden, nicht aber Veräußerungsgewinne. Wird der Gewinn durch Pauschalierung ermittelt, so ist zwar die Inanspruchnahme des Grundfreibetrags möglich, nicht aber des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Der Freibetrag erhöht sich von 10% auf 13% und führt bis zu einem Gewinn von 30.000 € ohne Notwendigkeit einer entsprechenden Investition automatisch zu einer fiktiven Betriebsausgabe von bis zu 3.900 €, wodurch auch eine Gleichstellung mit unselbständig Erwerbstätigen (begünstige Besteuerung des 13. und 14. Gehalts) erfolgen soll.

Die Voraussetzungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag haben sich im Vergleich zum FBiG nicht geändert – es muss entweder in körperliche, abnutzbare Anlagegüter oder in bestimmte Wertpapiere investiert werden und die Mindestbehaltedauer muss vier Jahre betragen. Nicht völlig eindeutig sind die Folgen, wenn bestehende Wertpapiere vor Ablauf der Frist verkauft werden und im selben Veranlagungszeitraum für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag taugliche Anlagegüter erworben werden. Dem Gesetzeswortlaut folgend muss mit den neuen abnutzbaren Anlagegütern die Frist der noch nicht abgelaufenen Wertpapiere fortgesetzt werden und es kann nicht stattdessen eine Nachversteuerung des alten Freibetrags und eine Inanspruchnahme des neuen investitionsbedingten Gewinnfreibetrags erfolgen.

In der Veranlagung 2009 kann der alte FBiG letztmalig in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Erhöhung von 10% auf 13% kann es - sofern es auch betriebswirtschaftlich möglich ist - sinnvoll sein, eine Ersatzinvestition in das neue Jahr zu verschieben, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu können.

Bild: © .shock - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.