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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Privatkrankenanstalt

Bloßes Erscheinungsbild einer Privatkrankenanstalt ist dem VwGH zu wenig

Juli 2009
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Ärzte erzielen in ihrer Ordination Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Umsätze sind unecht umsatzsteuerbefreit, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist. Im Rahmen einer (Privat)Krankenanstalt liegen für den Arzt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor und die Umsätze unterliegen dem begünstigten (Umsatz)Steuersatz von 10% - Vorsteuerabzug ist möglich. Wird nun die gleiche ärztliche Tätigkeit teilweise in einer Ordination und teilweise in einer Privatkrankenanstalt, beispielsweise mit der Bezeichnung „Institut“, ausgeübt, so wäre eine Zuordnung von Patienten bzw. Leistungen entsprechend der umsatzsteuerlichen Vorteilhaftigkeit denkbar. Der VwGH hatte in einer Entscheidung vom 24.9.2008 (GZ 2006/15/0283) mit jener Situation zu tun, dass ein Arzt neben seiner Ordination auch eine Krankenanstalt („Institut“) betrieb und hat dazu ausgeführt, dass die Bewilligung zum Betrieb einer (Privat)Krankenanstalt allein nicht zu deren steuerlichen Konsequenzen führt, sofern das tatsächliche Erscheinungsbild nicht dem des gewöhnlichen Betriebs einer Krankenanstalt entspricht.

Ein bedeutendes Abgrenzungsmerkmal zwischen der ärztlichen Tätigkeit in der Ordination und dem Wesen einer Krankenanstalt liegt in der organisatorischen Einrichtung einer Krankenanstalt (z.B. durch das Vorliegen einer für Patienten und Ärzte geltenden Anstaltsordnung) einerseits und in der medizinischen Eigenverantwortlichkeit des Arztes bei der Behandlung in seiner Ordination andererseits. Die Umsatzsteuerrichtlinien erläutern, dass es für eine Zuordnung der Einnahmen bzw. Umsätze zur Krankenanstalt maßgeblich ist, dass sich die angebotenen und erbrachten Leistungen der Anstalt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv vom Leistungsangebot einer Facharztpraxis unterscheiden. Unabhängig von der ertragsteuerlichen Einstufung - selbständige Tätigkeit erlaubt keinen Vorsteuerabzug, Einkünfte aus Gewerbebetrieb hingegen schon - ist eine dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterworfene Krankenanstalt (und somit Vorsteuerabzugsmöglichkeit) gegeben, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Patienten,
  • Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters, wodurch mindestens zwei Ärzte zur Verfügung stehen,
  • Behandlungsvertrag wird nicht nur mit dem Arzt sondern auch mit der Einrichtung, welche unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen,
  • typischer Organisationsgrad einer Krankenanstalt.

Der VwGH konnte in dieser Entscheidung die organisatorischen Merkmale der Krankenanstalt nicht erkennen, weshalb sowohl die Einnahmen ausschließlich der Ordination zuzurechnen waren, als auch kein Vorsteuerabzug im Rahmen der Privatkrankenanstalt (Institut) möglich war. Der VwGH sah sich u.A. in seiner Meinung bestätigt, da von dem ärztlichen Leiter lediglich eine Stellvertreterin und auch ein Krankenhaushygieniker namhaft gemacht wurden, ohne aber tatsächlich in dem „Institut“ anwesend oder tätig gewesen zu sein.

Bild: © Xuejun li - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.