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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Methodenwechsel

Steuerfreiheit von ausländischen Portfoliodividenden nunmehr beschlossen

Juni 2009
Kategorien: Klienten-Info

Wie schon im Juni 2008 (KI 06/08) berichtet, hat der VwGH die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei ausländischen Portfoliobeteiligungen (das sind von österreichischen Kapitalgesellschaften gehaltene unter 10%-Anteile an EU-Kapitalgesellschaften bzw. norwegischen Kapitalgesellschaften), auf welche nicht die Befreiung in Form der internationalen Schachtelbeteiligung (mindestens 10% Beteiligung, 1 Jahr Behaltefrist) angewendet werden kann, durch Einsatz der Anrechnungsmethode als ausreichend angesehen. Die Anrechnung der im Ausland entrichteten Körperschaftsteuer und allfälligen Quellensteuer führt grundsätzlich zu dem Steuerniveau der österreichischen KöSt in Höhe von 25% und kann höher ausfallen, sofern die Steuerbelastung im Ausland diese übersteigt. Allerdings hat sich herausgestellt, dass es trotz eines Kriterienkatalogs (z.B. genaue Bezeichnung der ausschüttenden Gesellschaft, vorliegendes Beteiligungsausmaß, Angabe des ausländischen Körperschaftsteuersatzes, Angabe des tatsächlich erhobenen Quellensteuersatzes, etc.) für den Steuerpflichtigen nicht einfach ist, die geforderten Informationen zu erbringen, um die Anrechnung durch die österreichische Finanzverwaltung durchzusetzen.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2009 wird nun anknüpfend an das Gemeinschaftsrecht bei jeglichem Beteiligungsausmaß einer heimischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im EU-Ausland und in Norwegen grundsätzlich die Befreiungsmethode angewendet. Die Ausschüttung wird in Österreich demnach nicht besteuert, wodurch nur die ausländische Körperschaftsteuerbelastung und eine eventuelle Quellensteuer anfallen. Entsprechend dem Methodenwechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode bei der internationalen Schachtelbeteiligung im Falles des Erzielens von Passiveinkünften und keiner Österreich vergleichbaren Steuerbelastung im Ausland (Durchschnittsteuersatzbelastung geringer als 15%) gibt es nun auch einen Methodenwechsel i.Z.m. EU- bzw. norwegischen Portfoliobeteiligungen. Auf diese wird die Befreiungsmethode nicht angewendet, sofern die ausländische Körperschaftsteuer mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als der österreichische Körperschaftsteuersatz ist. Es kommt dann allerdings zu einer Anrechnung der ausländischen Steuerbelastung auf die österreichische KöSt bis zum Anrechnungshöchstbetrag von 25%.

Die Befreiungsmethode bei Portfoliodividenden aus der EU bzw. Norwegen anstelle der Anrechnungsmethode ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn die ausländische Körperschaftsteuer und allfällige Quellensteuern zusammen weniger als 25% ausmachen. Dies ist innerhalb der EU z.B. bei Dividenden aus Lettland (15%), Slowakei (19%) und, Ungarn (16%) der Fall. Zu beachten ist schließlich, dass Portfoliodividenden (Beteiligung < 10%) von Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten nach dem jeweiligen DBA zu behandeln sind und in diesem Zusammenhang die ausländische Körperschaftsteuer gegebenenfalls auf die österreichische KöSt angerechnet wird.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.