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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Management-Info - Archiv

Das Unternehmensreorganisationsgesetz

Dezember 2008
Kategorien: Management-Info

Im Jahr 1997 trat das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) in Kraft (s. Management-Info 04/2004). Seitdem wurde dieses Gesetz, das Unternehmern eine Hilfestellung in der Krise bieten soll, mehrmals novelliert. Bei einer Reorganisation des Unternehmens nach dem URG handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, das eine nachhaltige Weiterführung nicht insolventer, aber im Bestand gefährdeter Unternehmen ermöglichen soll. Für prüfpflichtige Unternehmen bestehen Haftungsbestimmungen im Fall eines späteren Konkurses oder Anschlusskonkurses.

Wann besteht Unternehmensreorganisationsbedarf?

Nach dem Gesetz ist Reorganisationsbedarf insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen. Die Reorganisation wird definiert als eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.

Das Reorganisationsverfahren

Im Fall eines Reorganisationsbedarfes kann ein Unternehmer beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens stellen. Er hat im Zuge dieses Antrages zu erklären, dass er nicht insolvent ist und sein Unternehmen einer Reorganisation bedarf. Das Gericht hat in der Folge ein Reorganisationsverfahren einzuleiten. Binnen 60 Tagen ist vom Unternehmer ein Reorganisationsplan vorzulegen, der die Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage inklusive deren Erfolgsaussichten zu enthalten hat. Der Reorganisationsplan hat sich auch mit den geplanten Maßnahmen für die Arbeitnehmer auseinanderzusetzen. Der Reorganisationszeitraum soll zwei Jahre nicht überschreiten. Das Gericht bestellt einen Reorganisationsprüfer, der sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unverzüglich zu informieren hat und unter anderem festzustellen hat, ob der Unternehmer insolvent ist. Der Reorganisationsprüfer hat ein Gutachten über den vom Unternehmer vorgelegten Reorganisationsplan zu erstellen und dem Gericht vorzulegen. Der Unternehmer hat dem Reorganisationsprüfer Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Kommt der Reorganisationsprüfer zum Schluss, dass der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen, so ist das Reorganisationsverfahren aufzuheben. Der Unternehmer hat dem Reorganisationsprüfer Aufwandersatz und Entlohnung zu leisten. Dafür ist vom Unternehmer beim Gericht ein Kostenvorschuss zu erlegen. Das Reorganisationsverfahren ist ein nicht öffentliches Verfahren, es erfolgen insbesondere keine Eintragungen in die Insolvenzdatei.

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen

Reorganisationsmaßnahmen unterliegen gemäß § 21 URG nicht dem Eigenkapitalersatzrecht (Management-Info 15/2007).

Haftungsbestimmungen

Das URG enthält Haftungsbestimmungen für die vertretungsbefugten Organe bestimmter juristischer Personen, die im Fall eines Konkurses bzw. Anschlusskonkurses zur Anwendung kommen, sofern die vertretungsbefugten Organe des Unternehmens innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag folgende Unterlassungen gesetzt haben:

  • trotz des Berichtes des Abschlussprüfers über eine Eigenmittelquote von weniger als 8% und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren wurde kein Reorganisationsverfahren beantragt bzw. fortgesetzt, oder
  • die rechtzeitige Aufstellung eines Jahresabschlusses wurde unterlassen oder
  • der Abschlussprüfer wurde nicht unverzüglich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt.

Dasselbe gilt für eingetragene Personengesellschaften, sofern sie unternehmerisch tätig sind und kein unbeschränkt haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist (zB: GmbH & Co KG). Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.

Die Haftung der Organwalter ist mit EUR 100.000,- pro Person begrenzt.

§ 25 URG normiert eine Haftung des Aufsichtsrates sowie der Gesellschafterversammlung, wenn diese ein Reorganisationsverfahren abgelehnt haben und in der Folge der Konkurs oder Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Auch hier besteht eine Haftungsobergrenze von EUR 100.000,-.

Die Haftung tritt nicht ein, wenn unverzüglich nach der Abschlussprüfung ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders eingeholt wurde, in dem ein Reorganisationsbedarf verneint wurde. Erstattet der Abschlussprüfer keinen weiteren Bericht über die Vermutung des Reorganisationsbedarfes, so tritt eine Haftung nicht ein.

Die Haftung entfällt, wenn bewiesen werden kann, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können wie auch durch den Nachweis, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen vorgenommen wurden, selbst wenn diese erfolglos geblieben sind.

Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.