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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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  • Unternehmensberatung
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Steuern

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  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Sacheinlage

Neugründungs-Förderungsgesetz bei Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben

Oktober 2005
Kategorien: Management-Info

Eine begünstigte Übertragung eines Betriebes bzw Teilbetriebes liegtvor wenn:

  • ein Betrieb oder Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird
  • ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen (Teil-) Betrieb vorliegt und
  • die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

Dabei ist die Größe des übertragenen Betriebes bzw Teilbetriebes nicht von Bedeutung. Die Überschrift "NeuFöG", wonach unter anderem "die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert" wird, umschreibt lediglich den häufigsten Anwendungsfall begünstigter Übertragungen.

Zur Förderung der Übertragung von Betrieben (Teilbetrieben) werden folgende Abgaben, Gebühren und Beiträge nicht erhoben:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Grunderwerbsteuer
  • Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch
  • Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch
  • Gesellschaftsteuer

Stempelgebühren

Die Befreiung von Stempelgebühren (insbesondere die TP 2 Abs 1 Z 1 und 2, TP 5, TP 6 Abs 1 und 2 sowie TP 14 des § 14 Gebührengesetz) und Bundesverwaltungsabgaben gilt - neben Neugründungen - auch für Schriften und Amtshandlungen, die durch eine Betriebsübertragung veranlasst sind.

Dies sind zum Beispiel:

  • Falls Umgründungen - zB Umwandlungen in GmbH (§ 11 Abs 4 und 5) zur Kenntnisnahme der Anzeige des Unternehmensübergangs unter Anschluss entsprechender Belege innerhalb von 6 Monaten nach Eintragung im Firmenbuch durch die Bezirksverwaltungsbehörde
  • Zurkenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers
  • Feststellungsverfahren nach § 19 GewO zur Feststellung der individuellen Befähigung des Nachfolgeunternehmers
  • Bei der durch die Betriebsübertragung erforderlichen Anmeldung (Ummeldung) von Kraftfahrzeugen

Grunderwerbsteuer

§ 5a NeuFöG bestimmt, dass die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (dazu gehören auch sich im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstücke), nicht erhoben wird, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert € 75.000 nicht übersteigt. Anderenfalls ist für den übersteigenden Betrag die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Der Betrag von € 75.000 stellt einen betriebsbezogenen Freibetrag dar, unabhängig davon, wie viele Grundstücke mit diesem Betrieb übertragen werden. Ein wesentliches Kriterium ist, dass der Übernehmer aus diesem Betrieb noch keine Gewinne erzielt hat (zB durch Pachtverhältnis).

Firmenbuch

Die in § 5a Abs 2 Z 1 NeuFöG enthaltene Anordnung über die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 1 Z 3 NeuFöG bedeutet, dass nur solche Eintragungen in das Firmenbuch von den Gerichtsgebühren befreit sind, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung erforderlich sind.

Solche Eintragungen können zB sein:

  • Die Neueintragung oder Änderung der Firma
  • Die Änderung des Inhabers
  • Die Neueintragung, Änderung oder Löschung persönlich haftender Gesellschafter oder
  • Die Neueintragung, Änderung oder Löschung des Geschäftsführers.

Grundbuch

Im Zusammenhang mit Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Eigentumserwerb als Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage muss zu beurteilen sein
  • Diese Einbringung muss unmittelbar im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung erfolgen
  • Als Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks müssen dem Einbringenden Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft gewährt werden.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Gebührenbefreiung zu verneinen.

Gesellschaftssteuer

Gem § 5a Abs 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG ist der Erwerb von Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften iSd § 4 KVG unmittelbar im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen durch den ersten Erwerber von der Gesellschaftsteuer befreit. Dieser Befreiungsbestimmung kommt im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen nur ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich zu. Da nur der Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber steuerbefreit ist, sind spätere Einzahlungen ebenso steuerpflichtig wie freiwillige Leistungen eines Gesellschafters im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung.

Der Befreiung von der Gesellschaftssteuer liegt im Zusammenhang mit § 5a NeuFöG der Fall einer übernehmenden neu gegründeten Kapitalgesellschaft, die ihrerseits als betriebsbeherrschende Person angesehen wird, zugrunde. Ist dieser Vorgang grundsätzlich unter dem Anwendungsbereich des Umgründungssteuergesetzes zu subsumieren (zB bei der Verschmelzung durch Neugründung, Einbringung, Spaltung) kommen die Befreiungen des UmgrStG zur Anwendung.

Beim Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird, kommt die Befreiung des § 6 Abs 1 Z 3 KVG zum Tragen, sofern die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von nicht mehr als 10% des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.