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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Umsatzsteuerprotokoll

Klarstellung des BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Telefonwertkarten

März 2009

Das BMF hat nunmehr klargestellt, dass der Verkauf von Telefonwertkarten bzw. vergleichbaren Ladebons und Calling Cards umsatzsteuerlich regelmäßig eine sonstige Leistung darstellt, da der Käufer an der Möglichkeit, Telefongespräche zu führen, interessiert ist und die Inanspruchnahme einer Telekommunikationsdienstleistung eine sonstige Leistung ist. Eine Lieferung wäre nur anzunehmen, wenn der Erwerber die Telefonwertkarte z.B. als Sammlerstück behalten möchte. Der weitaus häufigere Fall einer Lieferung liegt bei dem Verkauf von sogenannten sich aus Mobiltelefon und Gesprächsguthaben zusammensetzenden Startpaketen vor. Handelt es sich hingegen nur um eine SIM-Karte mit Gesprächsguthaben, liegt umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung vor. Die Einteilung in Lieferung und sonstige Leistung ist für den (umsatzsteuerlichen) Leistungsort, eine allfällige Steuerbefreiung sowie für den Steuersatz relevant.

Zwischen der tatsächlichen Einlösung der Telefonwertkarte und der Ausgabe durch den Netzbetreiber sind meistens Zwischenhändler (z.B. Trafikanten) geschaltet. Die Umsatzsteuer ist schließlich – sofern der Verkauf an einen Nichtunternehmer erfolgt – von diesem zu bezahlen, setzt sich jedoch aus mehreren Handelsstufen zusammen. Der Netzbetreiber erbringt letztlich die Telekommunikationsleistung und unterwirft den Gegenwert in der Regel der Anzahlungsbesteuerung (Rz 2607 der UStR 2000). Bei den Zwischenhändlern, denen üblicherweise ein Rabatt auf die Telefonwertkarten gewährt wird, unterliegt die Provisionszahlung des Netzbetreibers (in Form des Rabattes) als Differenz zwischen dem gezahlten und dem erhaltenen Betrag, der Umsatzsteuer. Ebenso führt ein eventueller Aufschlag i.Z.m. dem Verkaufspreis zur Umsatzsteuerpflicht. Die durch die Klarstellung des BMF begründeten Regelungen gelten für Vorgänge ab 1.1.2010 und unterscheiden sich zu den Aussagen im Umsatzsteuerprotokoll von November 2008 dadurch, dass die Provision (Differenz zwischen gezahltem und erhaltenem Betrag) dann nicht mehr steuerbefreit, sondern umsatzsteuerpflichtig ist.

Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.