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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Forschungsfreibetrag

Änderungen durch den Körperschaftsteuerrichtlinien - Wartungserlass 2007

Oktober 2008
Kategorien: Klienten-Info

Durch den Wartungserlass vom 18.6.2008 haben sich u.a. folgende Änderungen bzw. Klarstellungen zur Verwaltungspraxis ergeben:

Luxusgüter als Betriebsvermögen

Die Anschaffung oder Herstellung von Luxusgütern, die nicht betrieblich veranlasst ist, ist laut Judikatur nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Der VwGH hat diese Auffassung in den letzten Jahren durch weitere Erkenntnisse präzisiert. Im Zusammenhang mit der Überlassung einer Immobilie an einen Gesellschafter liegt dann außerbetriebliches Vermögen vor, wenn die Liegenschaft in ihrer Erscheinung für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt ist, da sie besonders repräsentativ oder speziell auf dessen Wohnbedürfnisse ausgelegt ist. Kann die Immobilie jedoch jederzeit im betrieblichen Geschehen der Kapitalgesellschaft, etwa durch Vermietung, eingesetzt werden, spricht nichts gegen eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Eine allfällige Differenz zum fremdüblichen Mietzins führt in diesem Fall zu einer verdeckten Ausschüttung.

Forderungsverzicht von Gesellschaftern

Rz 684 der KStR stellt nunmehr klar, dass der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Gesellschaft hinsichtlich des werthaltigen Teils der Forderung eine Einlage darstellt. Der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung ist als Forderungsausfall steuerwirksam.

Internationale Schachtelbeteiligungen

Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt u.a. dann vor, wenn Anteile entweder an einer ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, oder an einer anderen ausländischen Körperschaft i.S.d. Anlage 2 zum EStG gehalten werden. Anteile an ausländischen Personengesellschaften stellen daher auch dann keine internationale Schachtelbeteiligung dar, wenn die Gesellschaft nach ausländischem Steuerrecht der Körperschaftsteuer unterliegt. Selbst die Tatsache, dass eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar ist, in der Anlage 2 zum EStG angeführt ist, führt nicht dazu, dass Gewinnausschüttungen als steuerbefreite Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen zu qualifizieren sind.

Mindestkörperschaftsteuerpflicht für ausländische Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet wurde, kann zwar einer österreichischen vergleichbar sein, sie stellt aber formalrechtlich keine Kapitalgesellschaft dar. Solche Gesellschaften mit ausländischem Sitz unterliegen jedoch dennoch der österreichischen Mindestkörperschaftsteuerpflicht, wenn sie wegen einer inländischen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann somit auch für ausländische Kapitalgesellschaften eine Pflicht zur Abfuhr der Mindestkörperschaftsteuer bestehen. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt pro Jahr 1.750 € bei einer GmbH bzw. 3.500 € bei einer AG.

Ausländische Gruppenmitglieder

Ausländische Gruppenmitglieder müssen den Gruppenantrag nicht unterfertigen. Sollte eine Unterfertigung dennoch vorliegen, ist dies rein informativ und wirkt sich nicht auf die Gruppenbildung aus.

Bei der Verlustermittlung von ausländischen Gruppenmitgliedern kann ein Forschungsfreibetrag bei Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat ansässig sind, grundsätzlich berücksichtigt werden. Forschungsprämien können von ausländischen Gruppenmitgliedern jedoch nicht geltend gemacht werden, da selbständige ausländische Rechtspersönlichkeiten nicht dem österreichischen Steuerrecht unterliegen.

Unternehmensgruppen und Liebhaberei

Die Grundsätze der Liebhaberei sind laut Rechtsprechung auch für den Bereich der Körperschaftsteuer zu beachten. Liebhabereiverluste sind daher für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens unbeachtlich. Der Verlustausgleich ist auch innerhalb einer Unternehmensgruppe ausgeschlossen, wenn einzelne Betriebe oder Betätigungen von Gruppenmitgliedern oder Gruppenträgern als Liebhaberei zu beurteilen sind.

Gewinnermittlung von Genossenschaften - Optionserklärung

Genossenschaften sind seit dem BBG 2007 nur mehr dann Körperschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG, wenn sie nach § 189 UGB zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Genossenschaften können jedoch bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht durch eine Optionserklärung die Gewinnermittlung nach § 5 EStG beibehalten. Die Option ist mittels Antrag in der Körperschaft-steuererklärung des Jahres des Wegfalls der Rechnungslegungspflicht auszuüben. Die Option bindet die Genossenschaft bis zu einem allfälligen Widerruf in einer kommenden Körperschaftsteuererklärung.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.