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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
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  • Unternehmensberatung
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  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

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  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: FBiG

UFS verneint Basispauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne

August 2008

Der UFS hat in seinen jüngsten Entscheidungen (UFS vom 13.6.2008, RV/0451-L/08 sowie RV/0452-L/08) dargelegt, dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung kein Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) geltend gemacht werden kann. Die Basispauschalierung des § 17 EStG ermöglicht den Ansatz von 6% bzw. 12% der Umsätze als Betriebsausgaben (höchstens 13.200 EUR bzw. 26.400 EUR) und sieht darüber hinaus weitere Betriebsausgaben in voller Höhe vor. Dabei handelt es sich um Löhne inklusive Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, Sozialversicherungsbeiträge sowie um Ausgaben für den Kauf von Waren, welche zur Weiterveräußerung bestimmt sind – Kosten für den Erwerb von Halberzeugnissen, Roh- und Hilfsstoffen sowie von Zutaten fallen ebenso darunter. Freiberufler und Bezieher von Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb können von der Pauschalierung Gebrauch machen, sofern weder Buchführungspflicht besteht noch freiwillig Bücher geführt werden.

Der UFS hat in der schon lange bestehenden Diskussion über die Vereinbarkeit von Pauschalierung und FBiG einen bedeutenden Schritt darin getan, dass er den FBiG nicht als Investitionsbegünstigung, sondern als fiktive Betriebsausgabe – z.B. dem Bildungs- und Forschungsfreibetrag vergleichbar – interpretiert, die bereits durch das Betriebsausgabenpauschale abgedeckt ist. Da der FBiG in keine der zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale absetzbaren Ausgabenarten passt, kann diese Steuerbegünstigung bei Anwendung der Basispauschalierung grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden.

Der Verwaltungspraxis folgend können jedoch bestimmte Berufsgruppen bei Anwendung der Teilpauschalierung den FBiG als fiktive Betriebsausgabe (zusätzlich) geltend machen. Dies gilt nur für Handelsvertreter, Künstler, Schriftsteller, nichtbuchführende Gewerbetreibende und Sportler, die ihr Ergebnis entsprechend der für sie geltenden Verordnung ermitteln. Für pauschalierte Sportler ist der Freibetrag an die Besonderheiten der Sportlerpauschalierungsverordnung anzupassen – nach Berücksichtigung des Freibetrags ist 1/3 des Ergebnisses mit jenem Steuersatz zu versteuern, welcher sich unter Einbezug der beiden weiteren Drittel ergibt. Steuerpflichtige, die der Vollpauschalierung unterliegen (z.B. Gemischtwarenhändler, Gastwirte, Land- und Forstwirte etc.) und nicht nur Betriebsausgaben, sondern auch Betriebseinnahmen pauschal vom Umsatz bzw. Einheitswert ableiten, können den FBiG nicht geltend machen

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.