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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
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  • Unternehmensberatung
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Steuern

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  • Rechtsformgestaltung
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  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: § 11a EStG

Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland

Februar 2008
Kategorien: Klienten-Info

Absenkung des Körperschaftsteuersatzes

Im Rahmen der 2008 in D in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform wurde der KSt-Satz von 25% auf 15% gesenkt. Durch Änderungen bei der Gewerbesteuer kommt es allerdings nur zu einer Entlastung von rund 8 bis 9,5%-Punkten. Zwar wird die für die Berechnung der Gewerbesteuer notwendige Steuermesszahl von 5% auf 3,5% gesenkt, jedoch verliert die Gewerbesteuer ihre Abzugsfähigkeit bei Berechnung der Gewerbesteuer selbst sowie bei Berechnung der KSt. Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erhöht sich außerdem - 100.000 EUR Freibetrag sind zu berücksichtigen - um 25% bestimmter direkter und indirekter Zinsanteile (diese Betriebsausgaben wirken nur zu 75%). Für exakte Folgen auf die Ertragsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften ist noch der in der jeweiligen Gemeinde unterschiedlich hohe Gewerbesteuerhebesatz zu berücksichtigen. Trotz Senkung des KSt-Satzes bleibt unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung und des Solidaritätszuschlags Ö mit einer KSt von 25% im Regelfall attraktiver.

Ausgeschüttete Gewinne im Privatvermögen

Einkommensteuerpflichtige Anteilseigner unterwerfen die ausgeschütteten Gewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50% dem progressiven Einkommensteuertarif. Mit der Beteiligung zusammenhängende Kosten mindern zur Hälfte die Bemessungsgrundlage. In Ö unterliegen ausgeschüttete Gewinne der KESt (25%) bzw. dem halben Durchschnittsteuersatz. Ab 1.1.2009 soll auch in D eine der KESt vergleichbare 25%ige Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) eingeführt werden - mit den ausgeschütteten Gewinnen zusammenhängende Werbungskosten sind dann nicht mehr abzugsfähig. Die Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen wird folglich zukünftig in D regelmäßig höher als in Ö sein.

Weitere Reformbestandteile

  • Einführung der „begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne“ für Personengesellschaften (ähnlich § 11a öEStG). Der begünstigte Steuersatz beträgt 28,25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag).
  • Kleine und mittlere Personenunternehmen dürfen unabhängig von der Rechtsform 40% der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter als Investitionsabzug sofort steuermindernd geltend machen (zeitliche Vorverlagerung der AfA).
  • Abschaffung der degressiven AfA (nur lineare AfA zulässig).
  • Beschränkung des Schuldzinsensabzugs durch die „Zinsschranke“ (Freigrenze des Zinsschuldenüberhangs iHv. € 1 Mio).
  • Sofortabzugsgebot als GWG bei Unterschreiten von € 150 (vorher € 410). Einführung eines jährlichen Sammelpostens für Wirtschaftsgüter zwischen € 150 und € 1.000 (Abschreibung über 5 Jahre).
  • Verschärfende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Mantelkauf.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.