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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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  • Unternehmensberatung
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Steuern

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  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Abgabenhinterziehung

Irrtum und Berichtigungspflicht im Abgabenverfahren

Mai 2007
Kategorien: Klienten-Info
:: Verhalten bei irrtümlicher Gutschrift vom Finanzamt

Je nachdem, wie es zu der irrtümlichen Gutschrift gekommen ist, entweder mit oder ohne Steuerbescheid, ist folgendes Verhalten des Gutschriftempfängers zu empfehlen:

  1. Er ist nicht verpflichtet das Finanzamt auf den Irrtum aufmerksam zu machen, wenn dieser nicht auf einen Offenlegungsmangel des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
    Beruht die irrtümliche Gutschrift auf einem falschen Steuerbescheid, kann er einen Rückzahlungsantrag stellen oder anderweitig darüber verfügen.
  2. Resultiert diese Gutschrift aber z.B. aus einer - für den Steuerpflichtigen erkennbaren - Fehlbuchung, könnte ein Rückzahlungsantrag einen Betrugstatbestand darstellen. Gleiches gilt bei Gegenrechnung mit Umsatzsteuervorauszahlungen. Kommt es aber z.B. infolge Belastung durch Vorschreibung der Einkommensteuervorauszahlung zur Verrechnung des Guthabens liegt kein Betrug vor, da kein aktives Handeln des Steuerpflichtigen gegeben ist.
  3. Erkennt das Finanzamt den Fehler, kann es bis zum Ablauf der Verjährung die Berichtigung durchführen.

:: Irrtum des Steuerpflichtigen zu seinem Gunsten

Dem Steuerpflichtigen, dem bei Begehung eines Finanzdeliktes ein Irrtum - gleichgültig, ob Tatsachen- oder Rechtsirrtum - unterläuft, wird nicht Vorsatz zugerechnet. Es kann ihm daher keine Abgabenhinterziehung zur Last gelegt werden. Ob ihm eine fahrlässige Abgabenverkürzung zum Vorwurf gemacht werden kann, hängt davon ab, ob der Irrtum entschuldbar ist oder nicht. Unentschuldbar ist der Irrtum dann, wenn es der Steuerpflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, sich über die entsprechenden Rechtsvorschriften zu informieren. Kann er sich die notwendigen Kenntnisse nicht selbst verschaffen, muss er fachkundigen Rat einholen. Wurde bei einer kompetenten Stelle eine Auskunft eingeholt, so kann ihm eine falsche Auskunft nicht zur Last gelegt werden. Eine weitere Überprüfung der Auskunft ist nicht mehr notwendig. Handelt er daher im Vertrauen auf diese (falsche) Auskunft, bleibt er straffrei.

:: Berichtigungspflicht

Gibt der Steuerpflichtige fahrlässig eine unrichtige Steuererklärung ab und erkennt erst später den Fehler, ohne ihn auf Grund der Anzeigepflicht gem. § 139 BAO zu korrigieren, entscheidet ein Zufallselement über den Finanzstraftatbestand wie folgt:

  • Erkannte Unrichtigkeit vor Veranlagung
    Die vorsätzliche pflichtwidrig unterlassene Berichtigung stellt einen selbständigen Hinterziehungstatbestand gem. § 33 Abs. 1 FinStrG dar.
  • Erkannte Unrichtigkeit nach Veranlagung
    Der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 FinStrG ist bereits bewirkt. Eine vorsätzlich unterlassene Berichtigung ist nicht mehr kausal für den eingetretenen Erfolg und bleibt als mitbestrafte Nachtat straflos.

:: Schlussbemerkung

Zum Spannungsverhältnis: Vorsatz-Fahrlässigkeit-Irrtum ist folgendes festzuhalten:
Während bei Vorsatz, Fahrlässigkeit und unentschuldbarem Irrtum eine strafbare Handlung vorliegt, stellt entschuldbarer Irrtum gem. § 9 FinStrG einen Strafausschließungsgrund dar. Eine Berichtigungspflicht in Form der Anzeige gem. § 139 BAO vor Ablauf der Verjährungsfrist, besteht naturgemäß nur bei Fahrlässigkeit und Irrtum, wenn nachträglich die Unrichtigkeit einer Erklärung erkannt wird. Bei Vorsatz aber auch bei bewusster Fahrlässigkeit ist ja das Erkennen nachträglicher Unrichtigkeit schon gedanklich gar nicht möglich. Der Straftatbestand ist bei Vorsatz bereits erfüllt. Abhilfe könnte in diesem Fall nur eine rechtzeitige Selbstanzeige schaffen. Ein weiteres Problem ist der Beweis bzw. die Glaubhaftmachung eines Irrtums mit strafausschließender Wirkung. Dabei spielt die freie Beweiswürdigung durch die Finanzstrafbehörde eine entscheidende Rolle.

Bild: © a_korn - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.