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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Freiwillige Abfertigung

Zuverdienstgrenze bei Kinderbetreuungsgeld

September 2006
Kategorien: Klienten-Info

Das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 / Tag wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ausbezahlt. Es wird nur für ein Kind gewährt (Ausnahme: Mehrlingsgeburten, bei denen sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50% erhöht). Kommt in den 36 Monaten ein weiteres Kind zur Welt, endet der Anspruch für das zuvor geborene Kind. Eine Ausnahme besteht wiederum für Mehrlingsgeburten ab 1. Jänner 2007. Hier wird der "Mehrlingszuschlag" auch bei Geburt eines weiteren Kindes bis maximal 36 Monate weiter ausbezahlt. Es kann abwechselnd von beiden Elternteilen bezogen werden. Wird es nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, verkürzt sich die Bezugsdauer auf 30 Monate.

Die jährliche Zuverdienstgrenze beträgt € 14.600,- (Toleranzgrenze für die Überschreitung derselben maximal 15% - Klienten-Info 8/2006). Wird nicht das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist eine Umrechnung auf den Jahresbetrag vorzunehmen. Dabei sind die Einkünfte, die während seines Bezuges erzielt wurden, durch die Anzahl der Bezugsmonate zu dividieren und durch Multiplikation mit 12 auf den Jahresbetrag umzurechnen. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss es für das ganze Jahr zur Gänze zurückbezahlt werden. Es kann daher mitunter sinnvoll sein, darauf für eine bestimmte Dauer zu verzichten, um so eine Rückzahlung zu vermeiden.

Für die Zuverdienstgrenze relevante Einkünfte sind insbesondere:

  • Lohnsteuerpflichtige Bezüge, die pauschal um 30% erhöht werden
  • Betriebliche Einkünfte (Jahresgewinn plus im Kalenderjahr vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Bankzinsen etc), auch wenn diese endbesteuert sind
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte (z.B. Spekulationsgeschäfte etc.)
  • Verlustausgleiche sind möglich.

Die Zuverdienstgrenze wird nicht tangiert von:
Abfertigungen (gesetzliche, kollektivvertragliche und freiwillige), Erbschaften, Erfolgsprämien, Familienbeihilfe, Jubiläumsgelder, 13. und 14. Monatsgehalt, Pflegegeld, Reisekostenersätze bei Dienstreisen, Stipendien nach dem Kunstförderungs- oder Studienförderungsgesetz, Unterhaltsleistungen, Zulagen (z.B. Gefahren-, Schmutzzulagen, Überstundenzuschläge bis € 360,- monatlich).

Als Faustregel gilt: Angestellte, die ganzjährig das Kinderbetreuungsgeld beziehen und das ganze Jahr berufstätig sind, können etwa € 1.140,- brutto pro Monat dazuverdienen, ohne dass der Anspruch verloren geht.
Das Service-Entgelt iHv. € 10,- für die E-Card wird von der zuständigen Krankenkasse vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen, sofern der Einbehalt nicht vom Arbeitgeber erfolgt.

Beim Antrag auf Notstandshilfe ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld - auch des Lebensgefährten - bekannt zu geben (VwGH 21.12.2005,2005/08/0100)

Bild: © ruigsantos - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.