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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
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  • Unternehmensberatung
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  • Liquidation

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Steuern

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  • Rechtsformgestaltung
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  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Miteigentum

Änderungen im Wohnrecht ab 1. Oktober 2006

September 2006
Kategorien: Klienten-Info

Die Wohnrechtsnovelle 2006 - WRN 2006, mit der das Mietrechts-, Wohnungseigentums-, Landpacht- und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden, tritt am 1.Oktober 2006 in Kraft und enthält folgende wesentliche Änderungen:

:: Mietrechtsgesetz

Ertragssteuerabgeltung bei Hauptmietzinsreserve
Laut § 20 Abs. 2 wird der Ausgabenposten zur Minderung der Hauptmietzinsreserve, der bis 2004 40% betragen hatte und vom VfGH aufgehoben worden ist, ab 2005 bei Einkommensteuerpflicht mit 35% und bei Körperschaftsteuerpflicht mit 25% festgesetzt, wenn der Vermieter in dem Kalenderjahr keinen erhöhten Hauptmietzins gem. § 18 vereinnahmt hat.

Eingeschränktes Eintrittsrecht bei Seniorenwohnungen
Gem. § 12 Abs. 3 steht Senioren (über 60a) bei Seniorenwohnungen kein Recht auf Abtretung des Hauptmietrechtes an Verwandte in absteigender Linie und Wahlkindern zu.

Befristung/Verlängerung von Mietverträgen
Gem. § 29 gelten Mietverträge, die nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer nicht verlängert werden, einmalig auf 3 Jahre verlängert. Dem Mieter steht aber das Recht zu - innerhalb der Verlängerung - schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Wird der Vertrag nach Ablauf der Verlängerung neuerlich nicht aufgelöst, gilt er auf unbestimmte Zeit verlängert.

Kündigung
Mietverträge können vom Vermieter gem. § 33 weiterhin nur gerichtlich gekündigt werden, während vom Mieter eine formlose schriftliche Kündigung reicht.

Ausweitung der Ausnahmen vom Kündigungsschutz
Gem. § 1 Abs. 4 unterliegen Aus- und Aufbauten (z.B. Dachböden), mit Baubewilligung nach dem 31. Dezember 2001 und Zubauten, wenn die Nutzfläche größer ist als die des alten Teiles, mit einer Baubewilligung nach dem 30. September 2006 nicht dem Kündigungsschutz.

Investitionskostenersatz
Zusätzlich zu dem in § 10 Abs. 3 angeführten Ersatz von Aufwendungen an scheidende Mieter (z.B. Wasser-, Strom-, Gas- und Heizungsinstallationen etc.) werden Heiztherme und Wasserboiler angeführt.

Erhaltungsmaßnahmen
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet den ortsüblichen Standard des Mietobjektes zu erhalten. Nach § 6 kann aber auch den Bewohnern des Hauses, bei erheblicher Gesundheitsgefährdung, dessen Beseitigung durch geeignete Maßnahmen zugemutet werden.
Reicht z.B. bei Bleileitungen in älteren Gebäuden längeres Laufenlassen des Wassers aus, um eine Gesundheitsgefährdung zu verhindern, braucht der Vermieter nichts zu verändern.

Einstweiliger Mietzins als Vermieterschutz
Diese Regelung besteht schon länger und schafft im laufenden Kündigungsverfahren dagegen Abhilfe den Antrag auf Überprüfung des Mietzinses hinauszuzögern. Der Vermieter hat während des Kündigungs- oder Räumungsverfahrens die Möglichkeit einen Antrag auf Festsetzung eines einstweiligen Mietzinses zu stellen, wenn der Mieter in Zahlungsverzug geraten ist, was für den Vermieter eine Schadensminderung bewirken kann.

:: Wohnungseigentumsgesetz

Gesonderte Kontenführung durch den Verwalter
§ 20 Abs. 6 verpflichtet den Verwalter zur Führung entweder eines für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkontos der Eigentümergemeinschaft oder ein einsehbares Anderkonto betreffend alle diesbezüglichen Ein- und Auszahlungen. Der Verwalter hat demnach die Fremdgelder streng von seinen Eigenmitteln getrennt zu verwalten.

Reparaturrücklage
§ 31 Abs. 2 verpflichtet den Verwalter auch diese Mittel auf einem einsehbaren Anderkonto zu führen, fruchtbringend anzulegen und sie zur Deckung der entsprechenden Aufwendungen zu verwenden.

Weitere Änderungen betreffen u.a. die Begründung von Wohnungseigentum an Stellflächen, die Änderung der Nutzwerte sowie Miteigentumsanteile und ausführliche Bestimmungen für den Eigentumsübergang im Todesfall eines Partners.

Bild: © dusk - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.